Non-entry on appeal against interim procedural cost advance

5A_268/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung25.04.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court declared inadmissible an appeal against a Zurich High Court interlocutory order that had required the appellant to pay a CHF 6,000 procedural cost advance in a divorce interim-measures appeal. The Court held that the appellant failed to show any irreparable legal disadvantage as required for independent challenge of an interlocutory decision. It further noted that the appeal did not meet the federal reasoning requirements, since only constitutional rights could be invoked and none were raised. Court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Anfechtung eines Zwischenentscheids über Prozesskostenvorschuss im vorsorglichen Massnahmeverfahren: Selbstständige Beschwerde nur zulässig bei Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur. Blosses Erfordernis der Leistung eines Kostenvorschusses genügt hierfür nicht ohne konkrete Darlegung eines irreparablen Nachteils. Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind nur Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig; fehlt es an entsprechenden Rügen und genügender Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die unterliegende Partei trägt die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_268/2013

Urteil vom 25. April 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Walter Furrer,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Prozesskostenvorschuss für ein Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 11. März 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 11. März 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das u.a. die Beschwerdeführerin (für die Gerichtskosten der Berufung des Beschwerdegegners gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid) zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 6'000.-- an den Beschwerdegegner verpflichtet hat,

in Erwägung,
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
dass im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin (entgegen BGE 133 III loc.cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihr durch die Leistung des Prozesskostenvorschusses an den Beschwerdegegner ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,
dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbstständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht, zumal gegen den Beschluss des Obergerichts betreffend vorsorgliche Massnahmen nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen stünde (Art. 98 BGG) und die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine solchen Rügen erhebt,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

interlocutory decisionprocedural cost advanceirreparable harmadmissibilityconstitutional complaintinterim measurescourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the interlocutory order was admissible without showing irreparable legal harm.

Extrahierter Entscheid

The appellant did not demonstrate that paying the cost advance would cause irreparable legal harm; the appeal was therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

The challenged decision was an interlocutory decision under Art. 93(1) BGG. Independent appealability required a non-reparable legal disadvantage, which was not substantiated.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the federal pleading requirements for a challenge to an interim-measures order.

Extrahierter Entscheid

The appeal was also inadmissible because it did not satisfy the required reasoning standards and raised no constitutional rights arguments.

Extrahierte Begründung

Against an interim-measures decision only constitutional rights violations may be alleged under Art. 98 BGG; the submission contained no such claims and thus failed Arts. 42(2) and 106(2) BGG.

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