Service of bankruptcy hearing notice to sole director valid

5A_268/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung12.07.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the company's civil appeal against the cantonal confirmation of bankruptcy. It held that the company had no legally protected interest in attacking the service of the bankruptcy decree itself because it had already timely appealed below. As to the hearing notice, service on the company's sole signatory director at his private address was valid. The director was an organ and representative of the company, and there was no basis to deem service impossible and resort to public notice. The appellant was ordered to pay court costs, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 168 SchKG in connection with Art. 136 ff. ZPO; service on a legal person may be effected at any organ authorized to represent it, including the organ's private address, if this is necessary to reach the natural person capable of acting for the company. A service defect may be invoked only by a party that did not obtain timely knowledge of the document and thus retains a legally protected interest in challenging the notification. Public notice under Art. 141 ZPO is subsidiary and presupposes impossibility of ordinary service; it is not justified merely because the debtor no longer conducts business at its registered premises. See consid. 3.1-3.4.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_268/2012

Urteil vom 12. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter L. Meyer, Herrmann,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin,
Beschwerdeführerin,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, Postfach, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

Gegenstand
Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 1. März 2012 (ZSU.2012.19/rl).

Sachverhalt:

A.
A.a Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau betrieb die X.________ AG mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes A.________ vom 30. Juni 2010 für eine Forderung im Umfang von Fr. 20'354.15 für subrogierte Lohnansprüche nach Bezahlung von Insolvenzentschädigung. Es wurde kein Rechtsvorschlag erhoben.
A.b Am 11. Februar 2011 stellte das Betreibungsamt der X.________ AG die Konkursandrohung zu. Am 15. März 2011 stellte die Arbeitslosenkasse beim Bezirksgericht Brugg das Konkursbegehren. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2011 eröffnete das Gerichtspräsidium Brugg den Konkurs über die X.________ AG.

B.
Gegen den Entscheid des Konkursrichters erhob die X.________ AG Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Konkurseröffnung. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 1. März 2012 ab.

C.
Die X.________ AG hat am 10. April 2012 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und (sinngemäss) die Aufhebung der Konkurseröffnung. Weiter ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2012 wurde der Beschwerde in Zivilsachen aufschiebende Wirkung im Sinne der Erwägungen zuerkannt.
Es sind keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist das Urteil des Obergerichts über die Konkurseröffnung nach Art. 171 SchKG. Das Konkurserkenntnis ist ein Entscheid in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welches der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG).

1.2 Die Beschwerde gegen Entscheide des Konkursrichters ist an keinen Streitwert gebunden (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG). Der Entscheid des Konkursgerichts gemäss Art. 171 SchKG bzw. der Rechtsmittelinstanz (Art. 174 SchKG) stellt einen Endentscheid gemäss Art. 90 BGG dar. Die fristgemäss erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist grundsätzlich zulässig.

1.3 Die Beschwerdeführerin kann die Verletzung von u.a. Bundesrecht rügen (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).

2.
Vor dem Obergericht war umstritten, ob die Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung und des Konkursdekretes an die Adresse von Y.________ rechtsgültig war. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass Y.________ einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift war. Als Organ und Vertreter der Beschwerdeführerin sei er zu deren Passivvertretung befugt, weshalb kein Grund ersichtlich sei, um das Konkursdekret wegen eines Verfahrensmangels aufzuheben.

3.
Anlass zur Beschwerde in Zivilsachen gibt die Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung sowie die Zustellung des Konkursdekretes. Während das Obergericht die Zustellung an das Organ der Aktiengesellschaft als wirksam erachtet, hält die Beschwerdeführerin die Zustellung an die Privatadresse des Verwaltungsrates für fehlerhaft und eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach Art. 141 ZPO für gesetzeskonform.

3.1 Ein Adressat kann sich nach Treu und Glauben nur auf einen Zustellungsfehler berufen, wenn er von der gerichtlichen Sendung keine rechtzeitige Kenntnis erlangt hat (vgl. SPÜHLER/GEHRI/DOLGE, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2010, 9. Kap. Rz. 25). Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen das Konkursdekret beim Obergericht geführt hat. Es ist nicht ersichtlich, welches schutzwürdige Interesse sie an einer erneuten, angeblich fehlerfreien Zustellung des Konkursdekretes haben soll. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Hingegen hat die Beschwerdeführerin an der Konkursverhandlung nicht teilgenommen. Streitpunkt bleibt daher, ob die Konkursverhandlungsanzeige gemäss Art. 168 SchKG korrekt zugestellt worden ist und die Rechte der Beschwerdeführerin an der Konkursverhandlung gewahrt worden sind.

3.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert den Hinweis der Vorinstanz auf Art. 65 Abs. 1 SchKG. Es trifft zu, dass Art. 64 bis Art. 66 SchKG die Zustellung der Betreibungsurkunden regeln und im Konkurseröffnungsverfahren nicht anwendbar sind. Die Zustellung der Konkursverhandlungsanzeige, welche im summarischen, von der ZPO geregelten Verfahren erfolgt (Art. 251 lit. a ZPO), richtet sich vielmehr nach den Regeln über die gerichtliche Zustellung bzw. nach Art. 136 ff. ZPO (NORDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 8, 10 zu Art. 168; vgl. aArt. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. I, 1999, N. 7 zu Vorbem. Art. 64-66).

3.3 Weiter wendet sich die Beschwerdeführerin zu Recht gegen den Hinweis der Vorinstanz auf Art. 137 ZPO. Diese Bestimmung regelt die Zustellung an die Vertretung, wenn eine Partei einen gesetzlichen oder vertraglichen Vertreter hat (Art. 67 Abs. 2, Art. 68 ZPO; BOHNET, in: Code de procédure civile commenté, 2011, N. 2 zu Art. 137). Im konkreten Fall geht es indessen um die richtige Zustellung an eine juristische Person, was im Folgenden zu prüfen ist.

3.4 Gerichtliche Zustellungen, die für juristische Personen bestimmt sind, werden oft von einer angestellten Person (Art. 138 Abs. 2 ZPO) entgegengenommen. Die Zustellung kann jedoch an jedes zur Vertretung berechtigte Organ erfolgen, wobei auch die Privatadresse in Frage kommen kann (BOHNET/BRÜGGER, La notification en procédure civile suisse, in: ZSR 2010 I S. 308 mit Hinw.). Mit dieser Regelung will das Gesetz sicherstellen, dass gerichtliche Sendungen - analog zu Betreibungsurkunden (BGE 134 III 112 E. 3.1 S. 113 mit Hinw.) - in die Hände jener natürlichen Personen gelangen, die für die Gesellschaft handeln können.
3.4.1 Vorliegend steht fest (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass die Zustellung der Konkursverhandlungsanzeige an Y.________, den zeichnungsberechtigten Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, erfolgt ist. Zu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Zustellung der gerichtlichen Sendung an Y.________ bewirkt werden kann, weil er im betreffenden Zeitpunkt Organ (Art. 55 ZGB) und Vertretungsberechtigter der Aktiengesellschaft gemäss Art. 718 OR war (RIEMER, Berner Kommentar, 1993, N. 45 zu Art. 54/55 ZGB; XOUDIS, in: Commentaire romand, Code civil I, 2010, N. 58 zu Art. 54/55; vgl. GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 252 Fn. 72).
3.4.2 Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass die Rechtsauffassung, wonach die Zustellung an die Privatadresse des Verwaltungsrates möglich ist, rechtswidrig sei. Wenn sie betont, sie nehme bereits seit dem Jahre 2009 in ihren Räumlichkeiten in A.________ keine geschäftlichen Aktivitäten mehr wahr, so dass dort keine Zustellungen erfolgen könnten, bestätigt sie vielmehr, dass die Zustellung an die Privatadresse des Organes erforderlich war. Entgegen ihrer Auffassung bestand kein Grund, die Zustellung als unmöglich (im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO) zu erachten, um sie fiktiv am Tag der öffentlichen Bekanntmachung vornehmen zu lassen (Art. 141 Abs. 2 ZPO; SPÜHLER/GEHRI/DOLGE, a.a.O., 9. Kap. Rzn. 41, 43). Nach dem Dargelegten liegt keine Verletzung von Art. 168 SchKG vor, wenn das Obergericht die Zustellung der Konkursverhandlungsanzeige an die Adresse des Verwaltungsrates als rechtswirksam erachtet und keinen Grund erblickt hat, um das Konkursdekret wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

4.
Der Beschwerde in Zivilsachen ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen, zumal sie zum Gesuch um aufschiebende Wirkung keine Stellungnahme eingereicht hat und ihr im bundesgerichtlichen Verfahren kein ersatzpflichtiger Aufwand entstanden ist.
Das vorliegende Urteil ist den in Art. 176 SchKG genannten Behörden mitzuteilen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Konkursamt Aargau, Amtsstelle Brugg, dem Betreibungsamt A.________, dem Handelsregisteramt des Kantons Aargau, dem Grundbuchamt Brugg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante

Schlagwörter

bankruptcyservice of processlegal personright to be heardpublic noticeadmissibilitycosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was admissible to the extent it sought a renewed, proper service of the bankruptcy decree.

Extrahierter Entscheid

The appellant lacked a protected interest in a second service of the decree because it had already timely appealed to the cantonal court.

Extrahierte Begründung

A party may invoke a service defect only if it did not obtain timely knowledge of the judicial document. Since the company had already timely challenged the decree below, there was no legal interest in an additional service.

Kernrechtsfrage

Whether service of the bankruptcy hearing notice on the sole director at his private address complied with Art. 168 SchKG.

Extrahierter Entscheid

Service was valid; there was no procedural defect requiring annulment of the bankruptcy decree.

Extrahierte Begründung

For legal persons, court notifications may be made to any organ authorized to represent the company, including at the organ's private address. Y.________ was the sole signatory director and therefore an organ and representative of the company. Because the company no longer conducted business at its premises, service at the director's private address was appropriate; public notice under Art. 141 ZPO was not required.

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