Appeal inadmissible for insufficient reasoning in civil commitment case

5A_266/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung16.04.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ appealed to the Federal Supreme Court against the Basel-Stadt review commission's decision upholding her involuntary hospitalization in the Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel. The Court held that the filing did not satisfy the reasoning requirements of the BGG: it failed to address the lower court's decisive considerations and did not show any violation of law or constitutional rights. The appeal was therefore not entered into in simplified proceedings. No court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungspflicht der Beschwerde an das Bundesgericht. Eine Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Verfassungsrügen gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Geht die Eingabe auf die für den Entscheid tragenden Erwägungen der Vorinstanz nicht ein und zeigt sie keine Rechts- oder Verfassungswidrigkeit auf, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. In den Fällen von Art. 108 BGG entscheidet der Abteilungspräsident; Gerichtskosten können in solchen Nicht-Eintretensfällen erlassen werden (vgl. consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_266/2013

Urteil vom 16. April 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel,
Wilhelm Klein-Strasse 27, 4012 Basel.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. März 2013 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG (Eingang beim Bundesgericht: 15. April 2013) gegen den Entscheid vom 26. März 2013 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre (auf Grund von Art. 426/429 ZGB am 13. März 2013 angeordnete) fürsorgerische Unterbringung in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel abgewiesen und festgestellt hat, dass die Massnahme längstens bis zum 24. April 2013 dauern könne,

in Erwägung,
dass die Rekurskommission auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin erwog, die an ... leidende, in abgemagertem, geschwächtem und verwahrlostem Zustand eingewiesene Beschwerdeführerin (geb. 1941) habe (trotz dringender Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit) weder Krankheitseinsicht noch Behandlungsakzeptanz und müsse deshalb stationär behandelt werden, weil bei einer vorzeitigen Entlassung aus der Klinik eine massive Selbstgefährdung drohen würde (Verwahrlosung, erneuter lebensbedrohlicher Gewichtsverlust),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass bei der Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht zweifelhaft ist, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Beschwerde erheben will,
dass die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Rekurskommission eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Rekurskommission vom 26. März 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel und der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementconstitutional complaintinvoluntary commitmentnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements and was admissible.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not contain a sufficient, comprehensible challenge to the lower court's reasoning and therefore could not be examined on the merits.

Extrahierte Begründung

A complaint under Art. 72 ff. BGG must explain, in concise form, how the challenged decision violates law; constitutional grievances must also be specifically pleaded. The filing did not engage with the decisive reasoning of the cantonal commission and did not show any legal or constitutional violation.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The court expressly ordered that no judicial fees be collected in the simplified procedure used for non-entry decisions under Art. 108 BGG.

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