Non-entry on complaint against bankruptcy warning

5A_266/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung11.05.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the complaint against the bankruptcy warning was manifestly inadmissible. The appellant merely repeated arguments already raised before the cantonal supervisory authority and failed to engage with the reasoning of the challenged judgment, so the requirements of Art. 42 and Art. 106 BGG were not met. The complaint was therefore not entered into under the simplified procedure. Court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde in Zivilsachen. Die Beschwerde muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids sachbezogen auseinandersetzen und darlegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Blosses Wiederholen bereits vorinstanzlich vorgebrachter Rügen genügt nicht. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten; die Kosten sind der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_266/2009

Urteil vom 11. Mai 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Konkursandrohung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 7. April 2009.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin erhebt mit Eingabe vom 20. April 2009 Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Urteil der Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. April 2009, womit eine Beschwerde gegen die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. 1 abgewiesen worden ist.

2.
2.1 Aus dem obergerichtlichen Urteil ergibt sich, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung 1 am 11. September 2008 zurückgezogen worden ist, so dass dieser Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Die der Beschwerdeführerin zugestellte Konkursandrohung bezieht sich demnach auf eine Betreibung, in welcher der Rechtsvorschlag rechtskräftig zurückgezogen worden ist. Die Beschwerdeführerin begnügt sich in ihrer Eingabe zu behaupten, sie habe Rechtsvorschlag erhoben und erachte deshalb die Konkursandrohung als eine unrechtmässige Forderung. Sie wiederholt damit die Rügen, die sie bereits vor der Justizkommission erhoben hat, ohne aber auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils einzugehen. Die Begründung der Beschwerde entspricht somit den Anforderung von Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen).

3.
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin nicht einzutreten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden

Schlagwörter

bankruptcy warninginadmissibilityreasoning requirementenforcementcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint was sufficiently reasoned to be admissible.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not meet the reasoning requirements because it merely repeated prior objections and did not engage with the cantonal court's reasoning.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(1)-(2) and Art. 106(2) BGG, the appellant had to address the challenged reasoning in a substantiated manner; it failed to do so.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were charged to the appellant.

Extrahierte Begründung

As the complaint was clearly inadmissible, the losing party bore the costs under Art. 66(1) BGG.

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