Non-entry on appeal for insufficient reasoning and inadmissibility

5A_260/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung07.04.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal judgment that had refused to consider late submissions and had dismissed his challenge to an ordered ambulatory assessment. The Federal Supreme Court held that the appeal was inadmissible to the extent it targeted the first-instance order or other matters outside the cantonal judgment, and also inadmissible regarding a later protective detention measure not decided below. It further found that the appeal lacked the required reasoning because the appellant did not engage with the decisive cantonal reasoning. The court therefore issued a non-entry decision under the simplified procedure and levied no court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 75 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Eintreten auf eine Beschwerde setzt die Anfechtung eines letztinstanzlichen kantonalen Entscheids voraus und verlangt eine hinreichende, auf die tragenden Erwägungen bezogene Begründung. Soweit der Rechtsmittelführer Entscheide angreift, die nicht Gegenstand des angefochtenen letztinstanzlichen Urteils bilden, oder andere Massnahmen rügt, die darin nicht beurteilt wurden, ist darauf nicht einzutreten. Verfassungsrügen unterstehen ebenfalls der qualifizierten Begründungspflicht. Fehlt eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den kantonalen Erwägungen, erfolgt Nichteintreten im vereinfachten Verfahren.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_260/2011

Urteil vom 7. April 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Erwachsenen- und Kindesschutzkommission der Stadt Bern.

Gegenstand
Ambulante Begutachtung (vormundschaftliche Massnahmen),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. März 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. März 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf verspätete Eingaben des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dessen Akteneinsichtsgesuch als gegenstandslos erklärt und dessen Beschwerde gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Regierungsstatthalteramtes A.________ (Abweisung einer ersten Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine - durch die Erwachsenen- und Kindesschutzkommission der Stadt Bern als Vormundschaftsbehörde angeordnete - ambulante Begutachtung) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die 10-tägige Weiterziehungsfrist sei als gesetzliche Frist nicht erstreckbar, weshalb sich die nach Fristablauf eingereichten Beschwerdeeingaben als unzulässig erwiesen, ferner sei das Akteneinsichtsgesuch gegenstandslos, weil sich in den Verfahrensakten keine dem Beschwerdeführer nicht bekannte Unterlagen (insbesondere kein Schreiben eines Dr. B.________) befänden, einziges Anfechtungsobjekt bilde die angeordnete ambulante Begutachtung, nachdem sich jedoch der Beschwerdeführer in seiner ersten Beschwerde mit der Begutachtung einverstanden erklärt habe, sei der Gutachterauftrag rechtkräftig, hinsichtlich der Frage der freien Wahl der Person des Gutachters bringe der Beschwerdeführer im obergerichtlichen Verfahren nichts Konkretes mehr vor, ebenso wenig erhebe der Beschwerdeführer substantiierte Einwendungen gegen den Entscheid des Regierungsstatthalteramtes, seine Beschwerde sei daher mangels Substantiierung abzuweisen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jedoch gutzuheissen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer die (erstinstanzliche) Verfügung der Erwachsenen- und Kindesschutzkommission sowie (neben dem hier allein anfechtbaren Entscheid des Obergerichts vom 1. März 2011) weitere "damit verbundene" Entscheide anficht,
dass die Beschwerde ebenso unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer einen (angeblich) über ihn am 7. März 2011 verfügten fürsorgerischen Freiheitsentzug (ohne jede Begründung) als willkürlich beanstandet, weil diese Massnahme nicht Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 1. März 2011 bildete und daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann,
dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um Entlassung aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug zu stellen und gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des letztinstanzlichen kantonalen Gerichts erneut an das Bundesgericht zu gelangen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 1. März 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Erwachsenen- und Kindesschutzkommission der Stadt Bern und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

inadmissibilityreasoned appeallast cantonal instanceambulatory assessmentprotective measuresfile inspectionsimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal was admissible against the cantonal decisions and additional challenged measures

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible insofar as it attacked the first-instance order and other decisions not covered by the cantonal judgment, and also insofar as it concerned a later protective detention measure not decided below.

Extrahierte Begründung

Only decisions of the last cantonal instance may be challenged, and only the subject matter decided by that instance can be reviewed.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the federal reasoning requirements

Extrahierter Entscheid

The appeal was not sufficiently reasoned and therefore could not be examined on the merits.

Extrahierte Begründung

The appellant did not address the decisive reasoning of the cantonal court and did not show, with reference to that reasoning, how federal or constitutional law was violated; constitutional complaints also require specific substantiation.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

In the simplified procedure used for manifestly inadmissible appeals, the court ordered no costs.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.