Involuntary commitment upheld; inadmissible requests excluded

5A_26/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung21.01.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against the cantonal decision confirming the appellant’s placement in the Universitäre Psychiatrische Kliniken Y. It held that requests for employment bans, expulsion, and CHF 1 million in damages were outside the scope of the cantonal proceedings and therefore inadmissible. As to the commitment itself, the appellant did not raise sufficiently reasoned factual challenges, so the Court relied on the cantonal findings that she suffered from a mental disorder, lacked insight, and would endanger herself if released. On that basis, the inpatient measure under Art. 426 CC was upheld. No court costs were imposed.

Regest

Art. 426 Abs. 1 ZGB; Art. 105 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 109 BGG; Zulässigkeit neuer Rechtsbegehren und Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen bei fürsorgerischer Unterbringung. Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, sofern keine hinreichend begründete Rüge offensichtlicher Unrichtigkeit oder einer anderen Rechtsverletzung erhoben wird. Neue, im kantonalen Verfahren nicht gestellte Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig. Eine fürsorgerische Unterbringung ist bundesrechtskonform, wenn bei psychischer Störung die erforderliche Behandlung oder Betreuung nur stationär möglich ist und dadurch insbesondere eine Selbstgefährdung abgewendet werden kann.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_26/2013

Urteil vom 21. Januar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Universitäre Psychiatrische Kliniken Y.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Januar 2013 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen.

Nach Einsicht:
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. Januar 2013 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Y.________ abgewiesen und die Dauer dieser Massnahme auf längstens bis zum 11. Februar 2013 festgesetzt hat,

in Erwägung:
dass die Rekurskommission - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, die ... leidende, ... Beschwerdeführerin habe weder Krankheits- noch Behandlungseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung die ... Medikamente nicht mehr einnehmen und sich selbst gefährden würde,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Arbeitsverbote für Ärzte und Klinikpersonal (samt Ausschaffung aus der Schweiz) verlangt und Schadenersatz von einer Million Franken fordert, weil diese Begehren nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der Rekurskommission über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass auf Grund des von der Rekurskommission festgestellten Sachverhalts die Einweisung der Beschwerdeführerin in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Y.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB eine Person wegen einer psychischen Störung, geistigen Behinderung oder schweren Verwahrlosung in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden darf, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis der Zustand der Beschwerdeführerin stabilisiert ist,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der Rekurskommission vom 8. Januar 2013 verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Universitären Psychiatrischen Kliniken Y.________ und der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

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