Non-entry on complaint for insufficient reasoning

5A_259/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung06.04.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against a cantonal decision concerning ambulatory supervision measures ordered after the lifting of involuntary confinement. It held that the complaint did not meet the statutory reasoning requirements, as the appellant failed to engage with the decisive cantonal considerations and also raised claims for damages and moral reparation outside the scope of the proceedings. The court therefore did not enter into the complaint. Free legal aid was refused because the complaint had no prospects of success. No court costs were charged and no party compensation was granted.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und Nichteintreten bei ungenügender Rügeführung. Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; es genügt nicht, wenn die Eingabe die tragenden Erwägungen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar aufgreift oder bloss unverständliche Vorbringen enthält. Verfassungsrügen unterliegen gesteigerten Begründungsanforderungen. Soweit Rechtsbegehren ausserhalb des Streitgegenstands liegen, ist darauf nicht einzutreten. Unentgeltliche Rechtspflege setzt Erfolgsaussichten voraus; bei aussichtsloser Beschwerde ist sie zu verweigern (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_259/2011

Urteil vom 6. April 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsstatthalteramt Oberaargau,

Gegenstand
Weisungen nach Aufhebung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. März 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. März 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Weiterziehung des Beschwerdeführers gegen die (im Hinblick auf die per 28. Januar 2011 angeordnete Aufhebung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs über den an einer ... leidenden Beschwerdeführer) erstinstanzlich gestützt auf Art. 20 Abs. 1 des bernischen FFE-Gesetzes erlassenen Weisungen betreffend ambulante Nachbetreuung (Anordnung des begleiteten Wohnens sowie der ambulanten psychiatrischen Behandlung, Einsetzung einer Betreuungsperson, Anordnung einer Standortbesprechung) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass das Obergericht im Entscheid vom 25. März 2011 erwog, im vorliegenden Verfahren könne weder die über den Beschwerdeführer errichtete Vormundschaft noch die Person des Vormundes angefochten werden, nachdem die ambulante psychiatrische Nachbetreuung abgebrochen worden sei, erweise sich die Weiterziehung diesbezüglich als gegenstandslos, schliesslich lege der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb er mit der eingesetzten Betreuungsperson nicht einverstanden sei, vor dem Regierungsstatthalter habe der Beschwerdeführer sein Einverständnis mit der Wohnung, der betreuten Wohnform und der Einsetzung der Betreuungsperson noch unterschriftlich bestätigt, Gründe für seine Meinungsänderung innerhalb von 4 Tagen bringe er keine vor,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatz und Genugtuung fordert, weil diese Forderungen weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass seine Vorbringen vielmehr wirr und unverständlich sind,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 25. März 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Kosten erhoben werden, dem Beschwerdeführer jedoch auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalteramt Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementconstitutional complaintfree legal aidambulatory treatmentnon-entrycosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was admissible despite failing to address the cantonal reasoning and raising claims outside the scope of the proceedings.

Extrahierter Entscheid

The complaint could not be examined because it did not contain a sufficient legal or constitutional reasoning and partly sought damages and moral reparation that were not part of the cantonal case.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 and 106 BGG, a complaint must concretely explain how the challenged decision violates law or constitutional rights; the appellant's submissions were incoherent and did not engage with the decisive reasons of the cantonal court. Claims for damages and satisfaction were inadmissible because they had not been the subject of the cantonal proceedings.

Kernrechtsfrage

Request for free legal aid

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was denied insofar as it was not moot, because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Art. 64(1) BGG requires non-frivolous prospects; the manifestly insufficient complaint was hopeless.

Kernrechtsfrage

Court costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged and no party compensation was awarded to the appellant.

Extrahierte Begründung

The court dispensed with costs but also denied compensation.

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