Federal appeal dismissed in involuntary placement case

5A_255/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung12.04.2010Dismissed

Zusammenfassung

The applicant challenged his continued involuntary placement in a therapeutic residential facility and sought release. The Federal Court held that it was bound by the cantonal court’s factual findings because no admissible factual objections were raised. On those findings, the placement complied with Art. 397a ZGB: the applicant suffered from a serious mental disorder, lacked insight, would likely stop or reduce medication if released, and faced a concrete risk of self- and third-party harm. The appeal was dismissed insofar as admissible, and no court costs were charged.

Regest

Art. 397a Abs. 1 und 2 ZGB; Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 109 BGG; fürsorgerische Freiheitsentziehung: Bindung des Bundesgerichts an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen bei fehlender substanziierter Verfassungsrüge; bundesrechtskonform ist die Zurückbehaltung, wenn wegen Geisteskrankheit stationäre Behandlung erforderlich ist und die nötige persönliche Fürsorge anders nicht gewährleistet werden kann. Die Gefährdungslage sowie die Belastung der Umgebung sind bei der Verhältnismässigkeitsprüfung mitzuberücksichtigen (Art. 397a Abs. 2 ZGB). Im Verfahren nach Art. 109 BGG kann bei offensichtlicher Unbegründetheit ohne Kostenfolgen entschieden werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_255/2010

Urteil vom 12. April 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat A.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 25. März 2010.

Nach Einsicht:
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 25. März 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Gesuchs um Entlassung aus dem (in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordneten) fürsorgerischen Freiheitsentzug in der therapeutischen Wohngruppe B.________ und gegen die Bestätigung dieser Massnahme abgewiesen hat,

In Erwägung:
dass das Verwaltungsgericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers - erwog, der seit vielen Jahren an einer ... leidende Beschwerdeführer (geb. 1976) habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil er bei sofortiger Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit die Medikamente nicht mehr einnehmen oder reduzieren und innert kurzer Zeit sich selbst sowie andere gefährden würde, zumal der Beschwerdeführer weder über eine eigene Wohnung noch über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat,
dass auf Grund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in der therapeutischen Wohngruppe B.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, zumal beim Entscheid auch die Belastung zu berücksichtigen ist, welche der Beschwerdeführer für seine Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB),
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat A.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

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