Appeal struck off as moot after release from custody

5A_252/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung09.05.2008Other

Zusammenfassung

The complainant challenged a cantonal order confirming involuntary psychiatric placement. After she was released from the clinic on 2008-04-28, the Federal Supreme Court held that the appeal had become moot and struck the case off. It charged no court fee, awarded the complainant CHF 1,000 in compensation against the Canton of Bern based on the probable success of the appeal, and treated the request for free legal aid as moot.

Regest

Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; Gegenstandslosigkeit der Beschwerde und Kostenfolgen: Wird die angefochtene fürsorgerische Freiheitsentziehung vor bundesgerichtlichem Entscheid durch Entlassung beendet, entfällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse; das Verfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben. Die Parteikosten sind nach dem mutmasslichen Ausgang des Prozesses zu verlegen; erweist sich die Beschwerde bei hypothetischer Beurteilung als begründet, hat der Staat die obsiegende Partei angemessen zu entschädigen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird in diesem Fall gegenstandslos. Die Abschreibung fällt in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_252/2008/don

Verfügung vom 9. Mai 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Burges,

gegen

Obergericht des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 1. April 2008 des Obergerichts des Kantons Bern.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG (Postaufgabe: 21. April 2008) samt Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Verbeiständung) gegen das Urteil vom 1. April 2008 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen ihre am 25. März 2008 gestützt auf Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern im Sinne der Erwägungen abgewiesen hat,
in die Vernehmlassung des Obergerichts, das auf Gegenstandsloserklärung des Entlassungsbegehrens wegen der am 28. April 2008 erfolgten Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Klink und im Übrigen auf Beschwerdeabweisung schliesst,
in die Eingabe der Beschwerdeführerin, die beantragt, das wegen der Entlassung der Beschwerdeführerin gegenstandslos gewordene Verfahren abzuschreiben, von der Kostenerhebung abzusehen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung zu gewähren,

in Erwägung,
dass die im angefochtenen Urteil bestätigte fürsorgerische Freiheitsentziehung durch die Entlassung der Beschwerdeführerin am 28. April 2008 beendet worden ist,
dass daher die gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegenstandslos geworden und das Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist,
dass für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
dass die Parteikosten nach Massgabe des mutmasslichen Prozessausgangs zu verlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP),
dass die Beschwerde bei urteilsmässiger Verfahrenserledigung hätte gutgeheissen werden müssen, weil die auf Grund eines Gutachtens vom 5. September 2006 erfolgte Klinikeinweisung der Beschwerdeführerin mangels Feststellung einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung nicht als bundesrechtskonform erscheint,
dass demzufolge der Staat Bern die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat,
dass damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Verbeiständung) gegenstandslos wird,
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),

verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren 5A_252/2008 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Der Staat Bern hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Mai 2008
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Schlagwörter

mootnessinvoluntary placementpsychiatric detentioncost allocationlegal aid