Late appeal against bankruptcy warning inadmissible

5A_246/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung09.04.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a bankruptcy warning issued by the debt-enforcement office and upheld by the cantonal supervisory court. It held that the appeal was filed after the 10-day deadline under the Federal Supreme Court Act, even assuming the appellant could have relied on the incorrect 30-day appeal notice. The appeal was therefore manifestly inadmissible under the simplified procedure. The Court added that the submissions were in any event insufficiently reasoned. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Regest

Art. 100 Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1, 108 Abs. 1 lit. a BGG; late appeal against a cantonal supervisory decision in debt-enforcement matters. The federal appeal must be lodged within 10 days of notification; if the filing occurs after expiry of that period, the appeal is manifestly inadmissible. An incorrect cantonal statement of remedies may remain open where the filing would still be untimely even under the indicated longer period. In simplified procedure under Art. 108 BGG, the presiding member may declare non-entry where inadmissibility is evident; insufficient reasoning under Art. 42 Abs. 2 and 106 Abs. 2 BGG provides an additional ground. Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_246/2013

Urteil vom 9. April 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand
Konkursandrohung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen (Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ausstellung einer Konkursandrohung durch das Betreibungsamt Schaffhausen abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen innert 10 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 BGG),
dass offen bleiben kann, ob sich der Beschwerdeführer auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Schaffhauser Obergerichts (Rechtsmittelfrist von 30 Tagen) verlassen durfte, weil vorliegend auch diese Rechtsmittelfrist nicht eingehalten ist,
dass nämlich gemäss elektronischer Sendungsinformation der Post der Entscheid des Obergerichts vom 15. Februar 2013 dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2013 eröffnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 8. April 2013 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Freitag, den 22. März 2013) der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil die Beschwerdevorbringen den Begründungsanforderungen einer zulässigen Beschwerde an das Bundesgericht in keiner Weise genügen (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

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