Non-entry for untimely and insufficiently reasoned complaint

5A_242/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung17.05.2010Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against a cantonal debt-enforcement supervisory decision concerning the advance payment for a second property appraisal. It held that the supplementary filing of 10 May 2010 was late, because the appeal deadline had expired on 14 April 2010 after taking court vacations into account. It further found that the appellant failed to engage with the decisive reasoning of the cantonal decision and did not substantiate any violation of federal law. The Court therefore declined to enter into the complaint and charged the appellant with court costs of CHF 500.

Regest

Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG; Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; simplified proceedings under Art. 108 Abs. 1 lit. a and b BGG: a complaint is inadmissible if the supplementary filing is lodged after expiry of the appeal period; timely reasoning requires engagement with the decisive grounds of the challenged decision and, for constitutional complaints, express and substantiated invocation of the violated rights. Failure to meet these requirements justifies non-entry without examining the merits (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_242/2010

Urteil vom 17. Mai 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen,
Beschwerdegegner

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Kostenvorschuss für die zweite Liegenschaftsschätzung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, vom 12. März 2010.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin hat beim Bundesgericht mit Eingabe vom 30. März 2010 den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, vom 12. März 2010 betreffend Leistung des Kostenvorschusses für die zweite Schätzung der Liegenschaft abgefochten. Nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und nach Zustellung der Verfügung betreffend Leistung des Kostenvorschusses hat sie den Kostenvorschuss geleistet und ihre ursprüngliche Eingabe mit einer weiteren vom 10. Mai 2010 ergänzt.

2.
Der abgefochtene Entscheid vom 12. März 2010 ist der Beschwerdeführerin am 20. März 2010 zugestellt worden, womit die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) aufgrund der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) am Mittwoch, 14. April 2010, abgelaufen ist. Die Eingabe vom 10. Mai 2010 ist damit verspätet und unzulässig.

3.
3.1 In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

3.2 Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten und hat hauptsächlich erwogen, es habe bereits in seinem Entscheid vom 30. Dezember 2009 festgestellt, dass die Höhe des am 13. November 2009 für die zweite Schätzung der Liegenschaft erhobenen Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-- nicht zu beanstanden sei; es habe deshalb die dagegen gerichtete Beschwerde vom 1. Dezember 2009 abgewiesen, jedoch das Betreibungsamt angewiesen, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses erneut anzusetzen. Dieser Aufforderung sei das Betreibungsamt in seiner Verfügung vom 4. Februar 2010 nachgekommen, ohne dabei aber die Höhe des Vorschusses in Wiedererwägung zu ziehen. Gegenstand der Verfügung vom 4. Februar 2010 sei daher einzig, bis zu welchem Zeitpunkt der betragsmässig bereits feststehende Vorschuss zu bezahlen sei. Die Beschwerdeführerin habe die Verfügung mit Bezug auf die Fristansetzung nicht angefochten.

3.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser den Entscheid tragenden Haupterwägung nicht auseinander und sagt nicht, inwiefern das Obergericht damit Bundesrecht verletzt hat. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin nicht einzutreten.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden

Schlagwörter

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