Appeal not entered due to missing signatures and lack of standing

5A_240/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung02.05.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter the debtor's appeal because he failed to cure a formal defect despite a warning: the two appeal copies were not personally signed. The court also noted that the appeal would in any event be inadmissible because the challenged issues were not part of the cantonal judgment under review and the appellant lacked sufficient interest. No court costs or party compensation were ordered. The request for free legal representation was denied insofar as relevant, because the proposed representative was not a lawyer within the meaning of the BGG.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 5, Art. 76 Abs. 1 lit. b, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; form defects and standing in federal civil appeals. If, after an explicit judicial warning, the appellant fails to submit personally signed copies of the appeal within the non-extendable deadline, the appeal is not entered into. Independent of this formal defect, the appeal is inadmissible where the challenged considerations do not form part of the cantonal decision under review or where the appellant lacks a legally protected interest. A non-lawyer cannot be appointed as free legal representative before the Federal Supreme Court under Art. 40 Abs. 1 BGG. In proceedings under Art. 108 BGG, the presiding member decides summarily.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_240/2013

Urteil vom 2. Mai 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Abklärung bzw. Nachweis der Prozessfähigkeit des Schuldners als Voraussetzung für die Konkurseröffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 4. März 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die (als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben gegen das Urteil vom 4. März 2013 des Zürcher Obergerichts, das eine Beschwerde des Beschwerdegegners (gegen die konkursrichterliche Aufforderung zur Abklärung bzw. zum Nachweis der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der vom Beschwerdegegner anbegehrten Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer) ohne Kostenfolge abgeschrieben hat,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung),

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, nachdem zwischenzeitlich (mit rechtskräftigen Entscheiden des Obergerichts sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.________) für den Beschwerdeführer eine Beistandschaft (Art. 392 Ziff. 1 aZGB) errichtet und ein Beistand ernannt worden sei, erweise sich die (mit Beschwerde angefochtene) Aufforderung des Beschwerdegegners (zur Abklärung und zum Nachweis der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers) als überflüssig, das Interesse des Beschwerdegegners an der Beurteilung der Rechtmässigkeit dieser Aufforderung sei daher nachträglich weggefallen und das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben,
dass der als Vertreter des Beschwerdeführers handelnde lic. iur. Y.________ mit bundesgerichtlicher Verfügung vom 18. April 2013 aufgefordert worden ist, innerhalb der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen entweder seine Eigenschaft als Anwalt im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BGG nachzuweisen oder aber den Beschwerdeführer die beiden beigelegten Beschwerdekopien eigenhändig unterzeichnen zu lassen und die unterzeichneten Dokumente dem Bundesgericht innerhalb der Frist zu retournieren, ansonst die Beschwerde unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG),
dass zwar der Beschwerdeführer dem Bundesgericht als Antwort ein von ihm selbst unterzeichnetes Begleitschreiben übermittelt hat, worin dem Gericht mitgeteilt wird, dass der Vertreter kein patentierter Anwalt sei,

dass jedoch der Beschwerdeführer die beiden (dem Begleitschreiben) beigelegten Beschwerdekopien nicht unterzeichnet hat,
dass die Beschwerde damit androhungsgemäss unbeachtet zu bleiben hat (Art. 42 Abs. 5 BGG), weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil einerseits die vom Beschwerdeführer kritisierte Verbeiständung und die Frage der Prozessfähigkeit nicht Gegenstand des (im vorliegenden Verfahren allein anfechtbaren) obergerichtlichen Urteils vom 4. März 2013 (betreffend Abschreibung der gegenstandslos gewordenen Beschwerde des Beschwerdegegners) bilden und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können und weil anderseits nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch die erwähnte Verfahrensabschreibung überhaupt beschwert ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG),
dass keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege insoweit gegenstandslos wird,
dass lic. iur. Y.________, der nicht Anwalt im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BGG ist, dem Beschwerdeführer nicht als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das bundesgerichtliche Verfahren beigeordnet werden kann,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Soweit nicht gegenstandslos, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsvertretung) abgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

admissibilitysignature defectstandingfree legal representationnon-lawyer representativemootnesssimplified procedurecourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be entered despite missing handwritten signatures on the submitted copies.

Extrahierter Entscheid

No. After the court's warning, the appellant did not return the required signed copies, so the appeal had to be disregarded and no entry could be made.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(5) BGG, the defect had to be cured within the set deadline; failure to do so required non-entry under the simplified procedure.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's request for free legal representation could be granted with a non-lawyer representative.

Extrahierter Entscheid

No. A person who is not an attorney under Art. 40(1) BGG cannot be appointed as free representative for proceedings before the Federal Supreme Court.

Extrahierte Begründung

The proposed representative expressly was not a licensed lawyer, so appointment as court-appointed counsel was unavailable.

Kernrechtsfrage

Whether court costs or party compensation should be awarded.

Extrahierter Entscheid

No costs were charged and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

The court ordered no court costs and no indemnity, rendering the related request for legal aid moot insofar as it concerned costs.

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