Non-entry for insufficiently reasoned complaint and abuse of process

5A_239/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung07.04.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against a cantonal decision upholding a non-entry ruling based on res judicata in a land-registry matter. It found no grounds to suspend the federal proceedings. The complaint did not address the decisive reasoning of the cantonal judgment and failed to show any violation of law or constitutional rights; the filing was also characterized as abusive. The Court therefore did not enter into the complaint under Art. 108 BGG, denied legal aid because the case was hopeless, and imposed court costs of CHF 700 on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Begründungsanforderungen und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids sachbezogen auseinandersetzen und in gedrängter Form aufzeigen, welche bundesrechtlichen oder verfassungsmässigen Normen verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht; insbesondere sind Verfassungsrügen klar und detailliert zu begründen. Fehlt eine hinreichende Begründung oder erscheint die Eingabe zudem missbräuchlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei Aussichtslosigkeit entfällt die unentgeltliche Rechtspflege; die Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_239/2009

Urteil vom 7. April 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kreisgrundbuchamt A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Abweisung einer Grundbuchanmeldung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 9. Februar 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (Verwaltungsrechtliche Abteilung).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 9. Februar 2009 des Berner Verwaltungsgerichts, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid vom 18. September 2008 der Berner Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (Nichteintreten - zufolge res iudicata - auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung einer Grundbuchanmeldung auf Eintragung einer Grundbuchsperre und auf Übertragung von Grundstücken auf den Beschwerdeführer) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde verweigert hat,

in Erwägung,
dass kein Grund für die vom Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren beantragte Sistierung ersichtlich ist,
dass sodann das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil vom 9. Februar 2009 erwog, die vom Beschwerdeführer gestellten Begehren stützten sich auf den gleichen Sachverhalt und den gleichen Rechtsgrund und hätten somit die gleichen Ansprüche zum Gegenstand, die bereits mit Beschwerdeentscheid der Direktion vom 8. Juni 2007 beurteilt worden seien, weshalb die Direktion zu Recht eine res iudicata angenommen habe und auf die erneute Beschwerde nicht eingetreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise mit den entscheidenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Februar 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Vertretung) infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

non-entryres judicatainsufficient reasoningabuse of processlegal aidcourt costssimplified procedureland registry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the request to stay the proceedings should be granted

Extrahierter Entscheid

No sufficient reason for a stay was shown.

Extrahierte Begründung

The court found no basis for suspending the federal proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the federal pleading and reasoning requirements

Extrahierter Entscheid

It did not; the complaint failed to engage with the decisive reasoning of the cantonal judgment.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 and Art. 106(2) BGG, the appellant had to explain in a substantiated manner how the challenged judgment violated law or constitutional rights, which he did not do.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was abusive

Extrahierter Entscheid

The filing was abusive as well as insufficiently reasoned.

Extrahierte Begründung

The court noted repeated abusive litigation conduct, which supported non-entry under Art. 108 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

Legal aid, including representation, was denied because the complaint was hopeless.

Extrahierte Begründung

Art. 64(1) BGG requires non-frivolous prospects of success, which were absent.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the costs.

Extrahierte Begründung

As the losing party, he was charged court costs under Art. 66(1) BGG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.