Late objection appeal inadmissible for unpaid advance

5A_236/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung25.06.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a cantonal supervisory decision concerning the rejection of a late objection in enforcement proceedings. After ordering an advance payment and warning of non-entry, the court found that the appellant, a company, neither paid the advance within the non-extendable deadline nor established grounds for free legal aid. It held the appeal to be hopeless and refused legal aid. Because the advance was not paid, the court did not enter into the appeal and charged the appellant CHF 500 in court costs. The pending request for suspensive effect became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 62 Abs. 3, Art. 64 Abs. 1 und 3, Art. 66 Abs. 1 BGG; non-payment of the court advance after warning precludes entry into the appeal. A non-extendable deadline for payment of the advance is strictly binding; absent cash payment, payment at a post-office counter, or proof of timely debit in case of payment order, the Federal Supreme Court must decline to enter the matter under Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG. Free legal aid for legal persons is granted only exceptionally and requires, in addition, that the appeal not appear hopeless. Where the appeal is manifestly insufficiently reasoned and therefore hopeless, legal aid is refused. Costs are borne by the appellant when the appeal is not entered into.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_236/2007 /blb

Urteil vom 25. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Verspäteter Rechtsvorschlag,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil
vom 1. Mai 2007 der Aufsichtsbehörde.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 1. Mai 2007 der Solothurner Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung ihres (erst nach Zustellung der Konkursandrohung erhobenen) verspäteten Rechtsvorschlags in einer Betreibung für Fr. 82'747.80 des Betreibungsamtes B.________ nicht eingetreten ist mit der Begründung, die SchK-Aufsichtsbehörde dürfe den von der Beschwerdeführerin bestrittenen Forderungsbestand nicht überprüfen, die Beurteilung ihrer Schadenersatzforderung falle in die Zuständigkeit des Richters, für ihre strafrechtlichen Vorwürfe habe sie sich an die Staatsanwaltschaft zu wenden, schliesslich sei über die Beschwerdeführerin am 8. März 2007 der Konkurs eröffnet worden, weshalb sie kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der Beantwortung der Frage der Zulassung ihres Rechtsvorschlags habe,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin (nach mit Verfügung vom 23. Mai 2007 erfolgter Aufforderung zur Zahlung eines Vorschusses von Fr. 2'000.-- mit gleichzeitiger Abweisung eines ersten Gesuchs um aufschiebende Wirkung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 5. Juni 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den nicht eingegangenen Kostenvorschuss innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 8. Juni 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin am letzten Tag der nicht erstreckbaren Nachfrist (nebst einem zweiten Gesuch um aufschiebende Wirkung) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat, dem jedoch schon deshalb nicht stattgegeben werden kann, weil die Beschwerdeführerin eine juristische Person ist und keine Situtation darlegt, die eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an juristische Personen rechtfertigen würde (BGE 119 Ia 337 E. 4b-e, S. 339-341),
dass im Übrigen die unentgeltliche Rechtspflege auch deshalb nicht gewährt werden könnte, weil die den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise genügende Beschwerde als aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG sowie Art. 64 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass somit (ohne Ansetzung einer zweiten Nachfrist) festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten (und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinesfalls nichtigen) Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass mit dem Beschwerdeentscheid das von der Beschwerdeführerin gestellte zweite Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

erkannt:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Y.________ AG, dem Betreibungsamt B.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementlate objectioncourt advancelegal aidnon-entryhopeless appealcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant qualified for free legal aid

Extrahierter Entscheid

No; as a legal person, the appellant showed no exceptional circumstances justifying free legal aid, and the appeal was in any event hopeless.

Extrahierte Begründung

Free legal aid is generally not granted to legal persons unless exceptional circumstances are shown. The submitted appeal also failed the federal substantiation requirements and appeared hopeless.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal had to be entered into despite the unpaid court advance

Extrahierter Entscheid

No; the appellant did not pay the advance within the non-extendable deadline and did not prove timely payment by account debit, so the appeal could not be heard.

Extrahierte Begründung

After the warning under Art. 62(3) BGG, the advance was neither paid in cash nor deposited through a post office counter, nor was the required debit confirmation submitted. The court therefore had to refuse entry.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court fee of CHF 500.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was not entered into, costs were imposed on the appellant under the Federal Supreme Court Act.

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