Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_232/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung02.04.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court dealt with complaints against a Schwyz cantonal ruling in debt enforcement matters. It held that the submissions did not sufficiently engage with the cantonal reasoning and failed to show any violation of federal or constitutional law. As the appeals were manifestly insufficiently reasoned, the court declined to enter into them under the simplified procedure. The losing appellants were ordered to pay court costs of CHF 300 jointly and severally.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Die Beschwerdeschrift hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzutun, welche Bundesrechts- oder Verfassungsnormen inwiefern verletzt sein sollen. Bloss pauschale oder nicht nachvollziehbare Vorbringen genügen nicht. Verfassungsrügen sind ausdrücklich und substanziiert vorzubringen; fehlt es daran offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. auch Art. 108 Abs. 1 BGG; Erw. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_232/2013

Urteil vom 2. April 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

  1. Verfahrensbeteiligte
    X.________,
  2. Z.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________,

Gegenstand
Pfändung,

Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 1. März 2013 des Kantonsgerichts Schwyz (Kantonsgerichtspräsident als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die (vom Kantonsgericht zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelten und von diesem als Beschwerden gemäss Art. 72 ff. BGG behandelten) Eingaben gegen die Verfügung vom 1. März 2013 des Kantonsgerichts Schwyz, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Aufforderung der Beschwerdeführer zur Verbesserung ihrer Beschwerde (gegen Pfändungen des Betreibungsamtes) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, auch das Kantonsgericht habe den Beschwerdeführern unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis eine Frist zur Verbesserung ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht angesetzt, entgegen dieser Aufforderung legten die Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit der vorinstanzlichen Zwischenverfügung nicht dar, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, die Beschwerdeführer prozessierten mutwillig, weshalb ihnen die zweitinstanzlichen Kosten (Fr. 500.--) aufzuerlegen seien (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführer in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 1. März 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltenden - Beschwerden in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

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