Fee for unsuccessful service attempt in debt enforcement

5A_231/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung20.04.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ AG challenged a bill from the Betreibungsamt for issuing a payment order and two failed service attempts. The Bezirksgericht March reduced the fee to CHF 42 by counting only one unsuccessful attempt, but the cantonal appellate supervisory court upheld the bill to that extent. Before the Federal Court, the appellant also tried to contest the fee for issuing the payment order for the first time. The Court held this new challenge inadmissible under Art. 99 BGG. It further confirmed that an unsuccessful service attempt is fee-bearing under Art. 16 Abs. 3 GebV SchKG in connection with Art. 64 SchKG. The appeal was dismissed, and the appellant had to pay costs.

Omnilex-Regeste

Art. 64 SchKG; Art. 16 Abs. 3 GebV SchKG; Art. 99 BGG; admissibility of new challenges and feeability of failed service attempts: A payment order is a debt enforcement document whose service is governed mandatorily by Art. 64 SchKG. If the debtor cannot be served at the residence or workplace, an unsuccessful attempt constitutes a chargeable service attempt under Art. 16 Abs. 3 GebV SchKG. The frequently used invitation-to-collect practice is permissible but not required and creates no entitlement. Before the Federal Court, a party may not expand the dispute by challenging fee items not contested in the cantonal proceedings (consid. 1.2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_231/2011

Urteil vom 20. April 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Zustellung eines Zahlungsbefehls; Gebühr,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 14. März 2011.

Sachverhalt:

A.
Am 13. Juli 2010 liess die X.________ AG dem Betreibungsamt Y.________ ein Betreibungsbegehren gegen Z.________ über Fr. 168.-- zuzüglich Zinsen zukommen. Der daraufhin ausgestellte Zahlungsbefehl konnte dem Betriebenen trotz zwei Versuchen nicht ausgehändigt werden. Am 6. August 2010 leistete er schliesslich einer an seiner Haustüre angebrachten Abholungseinladung Folge und holte den Zahlungsbefehl auf dem Betreibungsamt persönlich ab.

B.
Die X.________ AG erhielt am 11. August 2010 vom Betreibungsamt eine Gebührenrechnung von insgesamt Fr. 54.--, nämlich Fr. 30.-- für die Ausstellung des Zahlungsbefehls und je Fr. 12.-- für die beiden erfolglosen Zustellungsversuche an den Betriebenen. Dagegen gelangte sie an das Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen, welches die Beschwerde teilweise guthiess, nur einen Zustellungsversuch berücksichtigte und die Gebührenrechnung infolgedessen auf insgesamt Fr. 42.-- herabsetzte. Mit Beschluss vom 14. März 2011 wies das Kantonsgericht Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde der X.________ AG gegen den erstinstanzlichen Entscheid ab, soweit darauf einzutreten war.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 28. März 2011 ist die X.________ AG an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Entscheides der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde und die Festsetzung der Gebührenrechnung vom 11. August 2010 auf insgesamt Fr. 25.--.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen den letztinstanzlich ergangenen Beschluss der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG).

1.2 In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochten Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Tatsachen und Beweismittel sind in der Regel nicht zulässig und neue Begehren werden vom Bundesgericht nicht berücksichtigt (Art. 99 BGG). Die Beschwerdeführerin verlangte bereits vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde zumindest sinngemäss die Herabsetzung der Gebührenrechnung auf Fr. 25.--. Sie wandte sich an dieser Stelle ausschliesslich gegen die Berechnung der Zustellungskosten. Indes stellte sie im kantonalen Verfahren die Gebühr für die Ausstellung des Zahlungsbefehls nicht in Frage. Diese Bestreitung erfolgt erst im bundesgerichtlichen Verfahren. Unter der Geltung von altArt. 19 SchKG bzw. Art. 78 ff. OG konnten nicht erstmals Positionen einer Gebührenrechnung in Frage gestellt werden (Urteil 7B.99/2001 vom 15. Juni 2001 E. 2b). Nichts anderes gilt nach BGG. Das entsprechende Begehren vor Bundesgericht führt zu einer Ausweitung des Streitgegenstandes und ist unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Insoweit können die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden.

2.
Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben (Art. 64 Abs. 2 SchKG). Dass es sich beim Zahlungsbefehl um eine Betreibungsurkunde handelt, steht zweifelsfrei fest (BGE 120 III 57 E. 2a S. 58). Das Betreibungsamt hat diese zwingende Regelung zu beachten, zumal die korrekte Zustellung der Betreibungsurkunde für das Zwangsvollstreckungsverfahren von grosser Bedeutung ist (ANGST, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 2 zu Art. 64). Zwar erweist sich die in der Praxis häufig gewählte Form der Abholungseinladung als zulässig, da sie den Betriebenen nur informiert, aber nicht verpflichtet (BGE 136 III 155 E. 3.1 S. 156, mit Hinweisen). Daraus lässt sich in keinem Fall eine Pflicht des Betreibungsamtes ableiten, auf diese Weise vorzugehen, und dem Betriebenen steht auch kein solcher Anspruch zu.

2.1 Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat vorab festgestellt, dass der Betreibungsbeamte den Betriebenen am 13. Juli 2010 an seiner Privatadresse nicht angetroffen hatte und ihm daher den Zahlungsbefehl nicht aushändigen konnte. Gestützt auf Art. 16 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 2 GebV SchKG habe das Betreibungsamt für diesen Versuch zu Recht eine Gebühr von Fr. 12.-- in Rechnung gestellt. Damit sei die Gebührenrechnung von insgesamt Fr. 42.-- nicht zu beanstanden.

2.2 Die Beschwerdeführerin wehrt sich nicht gegen die konkrete Berechnung der Zustellungsgebühr, weshalb diese vorliegend nicht zu überprüfen ist. Hingegen vertritt sie die Ansicht, eine solche dürfe grundsätzlich nicht erhoben werden. Ein Zustellungsversuch liege gar nicht vor, da eine berufstätige Person kaum je tagsüber zu Hause angetroffen werden könne. Ob diese Behauptung der heutigen Realität entspricht, kann offen bleiben. Geht der Betreibungsbeamte wie im konkreten Fall vor, so tut er dies in Beachtung von Art. 64 SchKG. Kann die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Betriebenen nicht erfolgen, so liegt ein blosser Versuch vor, der nach Art. 16 Abs. 3 GebV SchKG gebührenpflichtig ist. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.

3.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Levante

Schlagwörter

debt enforcementpayment orderservice of processservice feeunsuccessful attemptadmissibilitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the creditor could challenge for the first time before the Federal Court the fee for issuing the payment order.

Extrahierter Entscheid

The new challenge was inadmissible because it expanded the scope of the dispute beyond what had been contested below.

Extrahierte Begründung

Under Art. 99 BGG, new requests and issues that widen the subject matter of the dispute are not admissible; the fee for issuing the payment order had not been disputed before the cantonal authority.

Kernrechtsfrage

Whether a fee could be charged for the unsuccessful attempt to serve the payment order at the debtor's home.

Extrahierter Entscheid

Yes. If service cannot be effected at the debtor's residence, the attempt is a chargeable attempt under the fee ordinance.

Extrahierte Begründung

Art. 64 SchKG governs service of debt collection documents, and Art. 16 Abs. 3 GebV SchKG makes an unsuccessful service attempt fee-bearing. The practice of an invitation to collect is permissible but not mandatory.

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