Non-entry for insufficient reasoning in debt enforcement appeal

5A_23/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung09.01.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a cantonal supervisory decision that had upheld a debt enforcement office's reduction of the rent component in the subsistence minimum from CHF 1,935 to CHF 1,300. The Court held that the appellant did not address the reasoning of the lower authority in a legally sufficient manner and failed to demonstrate any violation of federal or constitutional law. Applying the simplified procedure, it declared the appeal inadmissible and imposed court costs of CHF 200 on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids sachbezogen auseinandersetzen und in gedrängter Form darlegen, inwiefern Recht verletzt sein soll. Verfassungsrügen sind ausdrücklich zu erheben und qualifiziert zu begründen. Unterbleibt eine solche hinreichende Auseinandersetzung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1). Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_23/2013

Urteil vom 9. Januar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Mietzins im Existenzminimum,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 17. Dezember 2012 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht
in die (von der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zuständigkeitshalber an das Bundesgericht übermittelte und von diesem als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG behandelte) Eingabe gegen das Urteil vom 17. Dezember 2012 der Aufsichtsbehörde, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die (durch das Betreibungsamt Y.________ im Rahmen einer Existenzminimumsberechnung vorgenommene) Herabsetzung des Mietzinses von Fr. 1'935.-- auf Fr. 1'300.-- per 1. Juni 2013 abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, der Betrag von Fr. 1'935.-- sei als Miete auch für eine bald vierköpfige Familie zu hoch, der vom Betreibungsamt auf Fr. 1'300.-- herabgesetzte Mietzins (entsprechend dem Mietzins mehrerer gegenwärtig in A.________ angebotener 4-Zimmerwohnungen) sei nicht zu beanstanden, der Herabsetzungstermin wäre allenfalls anzupassen, wenn die Geburt des zweiten Kindes in die erwähnte Zeit fallen würde, was jedoch nicht dargetan sei, die Rückerstattung von Umzugskosten bilde nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf die diesbezüglichen Rügen nicht einzutreten sei, im Übrigen wären die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fr. 700.-- für die Miete eines Lieferwagens zum Zügeln in Anbetracht der Distanz zwischen den beiden Wohnungen (1,7 km) ohnehin übersetzt, auch die Mietzinskaution von Fr. 231.--, welche Sparkapital darstelle, sei vom Betreibungsamt nicht zurückzuerstatten, die übrigen Beschwerdevorbringen seien nicht nachvollziehbar,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 17. Dezember 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

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