Federal appeal dismissed for insufficient reasoning

5A_221/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung16.04.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the creditor’s complaint against the cantonal supervisory decision concerning the notice of the debtor’s objection in enforcement proceedings. It held that the submission failed to satisfy the statutory reasoning requirements because it did not engage with the decisive considerations of the lower court and did not set out, in a substantiated way, any violation of federal law or constitutional rights. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 1,200.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements of reasoning for a federal complaint: the appellant must address the decisive grounds of the challenged decision and show, in a concise and specific manner, which federal or constitutional norms were violated and why. Mere repetition of prior arguments or a different presentation of the facts is insufficient; unsupported factual allegations do not meet the pleading burden. If the complaint is manifestly insufficiently reasoned, the court will not enter into it in simplified proceedings.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_221/2009

Urteil vom 16. April 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch HRM + GL + Recht, Herrn Manfred Schnyder,

gegen

Y.________ AG,
Betreibungsamt Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mitteilung des Rechtsvorschlags,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 11. März 2009 der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 11. März 2009 der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (Betreibungsgläubigerin) gegen die (durch das Betreibungsamt erfolgte) Mitteilung des von der Y.________ AG (Betreibungsschuldnerin) gegen einen (auf Begehren der Beschwerdeführerin für eine Forderung über Fr. 104'650.-- ausgestellten) Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlags abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde zunächst erwog, für die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführerin stehe die Beschwerde nach Art. 17 SchKG ebenso wenig offen wie für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sowie für neue Anträge und (im Beschwerdeverfahren ohnehin gegenstandslose) Kostenbegehren,
dass die Aufsichtsbehörde weiter erwog, das Betreibungsamt habe zwar versehentlich den am 4. Dezember 2008 erhobenen, auf dem Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls ordnungsgemäss bestätigten Rechtsvorschlag nicht im Betreibungsregister eingetragen, der Beschwerdeführerin deshalb nicht mitgeteilt und den Vermerk "kein Rechtsvorschlag" auf dem Gläubigerdoppel angebracht, trotzdem habe der Rechtsvorschlag zur Einstellung des Betreibungsverfahrens von Gesetzes wegen (Art. 78 Abs. 1 SchKG) und zur (von Amtes wegen zu beachtenden) Nichtigkeit der (ohne Beseitigung des Rechtsvorschlags vorgenommenen) anschliessenden Betreibungshandlungen geführt, woran auch die von der Beschwerdeführerin eingereichte Erklärung einer Mitarbeiterin der Betreibungsschuldnerin nichts ändere, weil diese Erklärung nicht geeignet sei, die Echtheit und den Wahrheitsgehalt der Bescheinigung auf dem Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls und auf einem Computerausdruck zu entkräften,
dass die Aufsichtsbehörde abschliessend erwog, die blosse Nichtregistrierung und Nichtmitteilung des Rechtsvorschlags an die Beschwerdeführerin vermöge den von ihr erhobenen Vorwurf deliktischen Verhaltens der Betreibungsbeamten nicht zu begründen, weshalb kein Anlass zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens bestehe und die Anschwärzung der Betreibungsbeamten vor der Aufsichtsbehörde böswillig sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde auseinandersetzt,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 11. März 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, die von der Aufsichtsbehörde bereits einlässlich widerlegten Vorbringen zu wiederholen und den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, ohne nach Art. 105 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG substantiierte Sachverhaltsrügen zu erheben,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementobjectionadmissibilityreasoning requirementsnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the reasoning requirements of Art. 42 BGG and Art. 106(2) BGG.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not sufficiently address the cantonal court’s reasoning and did not show any violation of law or constitutional rights in the required manner.

Extrahierte Begründung

Mere repetition of earlier submissions and a one-sided presentation of the facts are insufficient; substantiated objections must be directed against the contested reasoning.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs after non-entry.

Extrahierter Entscheid

The losing complainant must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

Under Art. 66(1) BGG, costs are charged to the unsuccessful party.

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