Untimely appeal against a debt enforcement attachment record

5A_220/2014Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung19.03.2014Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt summarily with an appeal against a cantonal supervisory decision concerning a debt enforcement attachment record. The Court held that the appeal had been filed after the 10-day deadline, which had expired on 2014-03-14, whereas the filing occurred only on 2014-03-17. It also rejected the appellant’s requests to extend and restore the deadline, and noted that the appeal was in any event insufficiently reasoned. Free legal aid was denied because the appeal had no prospect of success, and court costs of CHF 100 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 47 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1, Art. 100 Abs. 2 lit. a, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; fristversäumte Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist und daher nicht erstreckbar. Eine Wiederherstellung setzt ein unverschuldetes Hindernis voraus, das substanziiert darzulegen ist; blosse Vorbringen genügen nicht. Eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren ohne Weiterungen als offensichtlich unzulässig zu behandeln; mangels Erfolgsaussichten entfällt die unentgeltliche Rechtspflege. Bei Nichteintreten werden die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5A_220/2014

Urteil vom 19. März 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand
Pfändungsurkunde,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 28. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 28. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändungsurkunde) mangels Begründung nicht eingetreten ist und ein Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass in Anbetracht der Unzulässigkeit auch der vorliegenden Beschwerde ausnahmsweise davon abzusehen ist, den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Beschwerde mit Originalunterschrift aufzufordern (Art. 42Abs. 5 BGG),
dass das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung auch der bundesgerichtlichen Beschwerdefrist abzuweisen ist, weil die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist darstellt und daher nichterstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG),
dass das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der bundesgerichtlichen Beschwerdefrist abzuweisen ist, weil die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, ein unverschuldetes Hindernis nach Art. 50 Abs. 1 BGG an der Einhaltung der Beschwerdefrist im bundesgerichtlichen Verfahren aufzuzeigen,
dass sodann Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen innert 10 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Beschluss des Obergerichts vom 28. Februar 2014 am schweizerischen Zustelldomizil des Beschwerdeführers am 4. März 2014 eröffnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 17. März 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Freitag, 14. März 2014) der Schweizerischen Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig gewesen wäre, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen der Art. 42Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht genügt,
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Fristerstreckungsgesuch wird abgewiesen.

2.

Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

3.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

5.

Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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