Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning and abuse

5A_220/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung28.03.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appellants’ complaint against the Lucerne cantonal appeal judgment concerning eviction from auctioned parcels. It held that the filing did not meet the federal substantiation requirements because the appellants failed to engage with the decisive reasoning and did not show any legal or constitutional violation. The court also noted that the appellants were litigating abusively. The complaint was therefore dismissed at the admissibility stage in simplified procedure, and the appellants were ordered to pay CHF 300 in costs jointly and severally.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 42 Abs. 7, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Beschwerdebegründung und Nichteintreten: Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwiefern Recht verletzt sein soll; bei Verfassungsrügen ist eine klare und detaillierte Substantiierung erforderlich (E. 1). Fehlt eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, liegt keine genügende Begründung vor. Missbräuchliche Prozessführung kann für sich allein zum Nichteintreten führen. In Fällen von Art. 108 Abs. 1 BGG entscheidet die Abteilungspräsidentin im vereinfachten Verfahren.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_220/2011

Urteil vom 28. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

  1. X.________,
  2. Y.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Peter,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausweisung (Eigentum),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. März 2011 des Obergerichts des Kantons Luzern (1. Abteilung).

Nach Einsicht
in die (vom Obergericht zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitete und von diesem als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 14. März 2011 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf eine Berufung der Beschwerdeführer (ehemalige Grundstückeigentümer) gegen ihre erstinstanzliche Ausweisung und Verpflichtung, die (vom Beschwerdegegner ersteigerten) Grundstücke Nrn. 1 und 2 (GB A.________) innert 10 Tagen zu räumen und zu verlassen, nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, in ihrer Berufungsschrift stellten die Beschwerdeführer (trotz unter Säumnisandrohung ergangener Aufforderung zur Verbesserung) keine konkreten Anträge und setzten sich auch nicht mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinander, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 14. März 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessieren (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

inadmissibilitysubstantiationconstitutional complaintabusive litigationcourt costsevictionappeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the requirements of substantiation under Art. 42 BGG and Art. 106(2) BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The appellants did not engage with the decisive reasoning of the cantonal decision and failed to show any legal or constitutional violation in the required manner.

Extrahierte Begründung

A federal complaint must specifically address the contested reasoning and explain, in a concise but concrete way, which legal norms or constitutional rights were violated. General assertions are insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint had to be rejected because the appellants were engaging in abusive litigation under Art. 42(7) BGG.

Extrahierter Entscheid

Yes. The court considered the filing abusive as well.

Extrahierte Begründung

The appellants once again pursued the matter in a manner characterized as abusive, which independently justified non-entry.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

The appellants had to bear the costs jointly and severally.

Extrahierte Begründung

As the losing parties, they were ordered to pay the federal court costs under the ordinary cost rule.

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