Dismissal after withdrawal of debt-enforcement complaint

5A_219/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung20.04.2010Withdrawn

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court noted that complaints against supervisory decisions in debt enforcement and bankruptcy are not free of charge, so the cost advance request was lawful. The complainant then withdrew its complaint by letter of 16 April 2010. The president accordingly struck the proceedings from the docket and imposed court costs of CHF 200 on the complainant. The order was communicated to the parties, the debt enforcement office, and the cantonal supervisory court.

Regest

Art. 62 Abs. 1 BGG; Beschwerden gegen Aufsichtsentscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind kostenpflichtig, weshalb ein Kostenvorschuss verlangt werden darf. Wird die Beschwerde zurückgezogen, wird das Verfahren durch die Abteilungspräsidentin gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 71 BGG und Art. 73 BZP abgeschrieben; die Kosten werden der beschwerdeführenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG; Art. 5 Abs. 2 BZP).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_219/2010

Verfügung vom 20. April 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH in Liquidation,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Zürich 7,
Minervastrasse 40, Postfach, 8032 Zürich.

Gegenstand
Konkursandrohung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. März 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht:
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. März 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung:
dass Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs nicht kostenlos sind, weshalb die Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses zu Recht ergangen ist (Art. 62 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde für diesen Fall mit Schreiben vom 16. April 2010 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt die Präsidentin:

1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 7 und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementbankruptcy warningcomplaint withdrawalcost advancecourt costssupervisory complaint