Complaint dismissed for insufficient reasoning and abuse

5A_218/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung29.03.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal supervisory decision concerning the execution of a debt-enforcement seizure. The Federal Supreme Court held that the complaint failed to satisfy the statutory reasoning requirements because it did not address the decisive cantonal considerations and merely repeated earlier submissions. It further found the filing abusive and aimed at delaying enforcement. The complaint was therefore not entered into under the simplified procedure, and court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1-2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b-c BGG; admissibility of a federal complaint and abusive litigation: A complaint must, in a substantiated manner and by reference to the challenged decision, show which federal law or constitutional rights were violated. Mere repetition of prior arguments, references to earlier filings, or failure to address the dispositive reasoning leads to non-entry. If the filing is manifestly aimed at delaying enforcement, the court may also refuse to hear it as abusive; in such cases the simplified procedure applies and costs are borne by the losing party (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_218/2011

Urteil vom 29. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Pfändungsvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen durch das Betreibungsamt Y.________ vorgenommenen Pfändungsvollzug - im Umfang des das Existenzminimum von 2'700 Franken übersteigenden Monatseinkommens - für drei Forderungen über insgesamt Fr. 2'713.70) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Nichtankündigung der Pfändung sei offensichtlich haltlos, habe er doch bereits in einem früheren Verfahren gegen die Pfändungsankündigung Beschwerde erhoben, die, soweit zulässig, mit Urteil des Gerichtspräsidiums A.________ vom 19. Januar 2010 abgewiesen worden sei, worauf der Beschwerdeführer erfolglos beim Obergericht (Entscheid vom 8. April 2010) und beim Bundesgericht (Urteil vom 24. Juni 2010) Beschwerde erhoben habe, im Übrigen beziehe sich der Beschwerdeführer selbst auf eine Pfändungsankündigung und beschwere sich über das Nichtübereinstimmen des darin genannten Betrags (Fr. 2'110.--) und des Pfändungsbetrags (Fr. 2'713.70), die sich dadurch erkläre, dass kurz nach der Pfändung das Fortsetzungsbegehren für die letzte in der Pfändungsgruppe enthaltene Forderung gestellt worden sei, was zu einem Pfändungsanschluss geführt habe,
dass das Obergericht weiter erwog, weder die betreibungsrechtlichen Beschwerden noch die bundesgerichtlichen Beschwerden hätten, wenn wie hier keine aufschiebende Wirkung angeordnet worden sei, die aufschiebende Wirkung, weshalb das Pfändungsverfahren auch während hängigem Beschwerdeverfahren habe fortgeführt werden dürfen, sodann habe die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die immer wieder von neuem erhobenen Vorwürfe des Beschwerdeführers (u.a. Betrug und Unterschlagung) in früheren Verfahren längst entkräftet worden seien, schliesslich sei die vorliegende Beschwerde offensichtlich auf Verfahrensverzögerung und Hintertreibung der Betreibung angelegt, weshalb dem trölerisch und mutwillig prozessierenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 440.-- aufzuerlegen seien (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass dies insbesondere für seine Vorbringen über die angeblich fehlende Vorladung zum "Pfändungsvollzug" und seine Verweisungen auf kantonale Eingaben gilt,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 23. Februar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementseizure executioninadmissibilityreasoning requirementabusive litigationcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under the BGG

Extrahierter Entscheid

The complaint did not adequately engage with the decisive cantonal reasoning and therefore lacked sufficient legal and constitutional substantiation.

Extrahierte Begründung

A federal complaint must identify the challenged reasoning and explain concretely which rights or legal rules were violated; mere references to earlier submissions are insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was abusive and intended merely to delay enforcement

Extrahierter Entscheid

The filing was abusive and aimed at delaying coercive enforcement.

Extrahierte Begründung

The appellant again raised previously rejected allegations without addressing the operative reasons of the lower court, which showed procedural obstruction.

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