Non-entry due to insufficiently reasoned complaint

5A_216/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung25.04.2008Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint against the Bern supervisory decision concerning the attachment of claims from mixed life insurance policies. It held that the filing did not meet the requirements of Art. 42 and Art. 106 BGG: the submissions were unintelligible, failed to address the cantonal reasoning, and did not establish any federal-law violation. The Court therefore issued a non-entry decision in simplified proceedings and charged the complainant with CHF 700 in court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 99 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 66 Abs. 1 BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung und Nicht-Eintreten bei offensichtlicher Unzulässigkeit. Die Beschwerde muss einen Antrag enthalten und sich in gedrängter Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; sie hat darzulegen, inwiefern Bundesrecht verletzt sei. Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich unzulässig. Rügen von Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie klar vorgebracht und begründet werden. Erfüllt die Eingabe diese Mindestanforderungen nicht, namentlich weil sie unverständlich ist und keinen erkennbaren Bezug zum angefochtenen Entscheid aufweist, ist im vereinfachten Verfahren nicht darauf einzutreten (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_216/2008 /don

Urteil vom vom 25. April 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Zollikofen, Sozialdienste,
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Pfändung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 19. März 2008.

Nach Einsicht
in den vorgenannten Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, mit dem die Pfändung von Guthaben des Beschwerdeführers aus gemischten Lebensversicherungen aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen wurde, die Pfändungen im Sinne der Erwägungen vorzunehmen,
in die Beschwerde gegen diesen Entscheid,

in Erwägung,
dass die Beschwerde einen Antrag zu enthalten hat, wobei neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerde sodann zu begründen ist, d.h. in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
dass Verfassungsverletzungen nur geprüft werden, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 287 1.4),
dass, wenn eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet wird, in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255),
dass in der Beschwerde keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BV),
dass die Beschwerde diesen Anforderungen nicht zu genügen vermag, zumal die darin enthaltenen Ausführungen völlig unverständlich sind, keinen erkennbaren Bezug zum obergerichtlichen Entscheid aufweisen und nicht aufzeigen, inwiefern dieser Entscheid Bundesrecht verletzt,
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist und deshalb im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch den Präsidenten der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden

Schlagwörter

debt enforcementattachmentadmissibilityreasoning requirementnon-entrycourt costs