Non-entry for insufficiently reasoned appeal in marital protection case

5A_215/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung28.03.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Swiss Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s challenge to the Zurich High Court’s marital protection decision because the submission failed to meet the federal reasoning requirements. Since the case concerned a precautionary measure, only constitutional violations could be raised, but none were sufficiently alleged or substantiated. The request for suspensive effect was therefore moot. Court costs of CHF 700 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 98, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und klar und detailliert darzutun, welche verfassungsmässigen Rechte durch diesen verletzt sein sollen. Wird eine solche Rüge nicht erhoben oder nicht hinreichend begründet, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Mit dem Nichteintretensentscheid wird ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos; die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_215/2011

Urteil vom 28. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Crameri,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das dem (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege entzogen, dessen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Eheschutzverfügung abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und Dispositiv-Ziffern 3-6 dieser Verfügung bestätigt hat,
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, grundsätzlich fehle es dem Beschwerdeführer an der formellen Beschwer, weil der angefochtene Entscheid auf Grund einer zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung ergangen und damit den Parteianträgen entsprochen worden sei, in der Rekursschrift werde keine privatrechtliche Ungültigkeit der von der Vorinstanz genehmigten Parteivereinbarung geltend gemacht, ebenso wenig rüge der Beschwerdeführer explizit die offensichtliche Unangemessenheit dieser Vereinbarung hinsichtlich der nach der Offizialmaxime zu regelnden Nebenpunkte des Getrenntlebens, davon könne auch keine Rede sein, insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für ein längeres oder definitives Verlassen der Schweiz durch die Beschwerdegegnerin mit der Tochter vor, sodann könne der Beschwerdegegnerin nicht untersagt werden, mit der Tochter in ihrer Heimat Kenia Ferien zu verbringen, im Übrigen fehle es der Rekursschrift - abgesehen von der mangelnden Beschwer - an einer genügenden Begründung, die unentgeltliche Rechtspflege sei dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit des Rekurses ex nunc zu entziehen,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396f.), nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann,
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte behauptet,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 17. Februar 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

family lawmarital protectionnon-entryreasoning requirementsconstitutional complaintprecautionary measurescourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional appeal against the cantonal decision was sufficiently reasoned under Art. 42 and 106 BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not address the cantonal reasoning in a manner meeting the statutory pleading requirements and did not substantiate any violation of constitutional rights.

Extrahierte Begründung

Because the challenge concerned a precautionary measure under Art. 98 BGG, only constitutional rights could be invoked, and these had to be alleged and explained specifically; the submission contained no such substantiation.

Kernrechtsfrage

Whether the motion for suspensive effect remained pending after the non-entry decision.

Extrahierter Entscheid

No. It became moot once the appeal was not entered upon.

Extrahierte Begründung

The dispositive non-entry on the appeal rendered the request for suspensive effect without object.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs of the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the costs.

Extrahierte Begründung

As the unsuccessful party, the appellant is liable for costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.

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