Non-entry for insufficient reasoning in foreclosure auction complaint

5A_210/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung23.03.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a foreclosure auction and the cantonal supervisory court's dismissal of his complaint and denial of legal aid. The Federal Supreme Court held that the federal complaint did not satisfy the requirement to reason the challenge against the cantonal decision and did not properly plead any constitutional violation. It also considered the filing abusive. The court therefore did not enter into the matter and imposed court costs of CHF 500 on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 42 Abs. 7, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde ans Bundesgericht und Rechtsfolge der Missachtung. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzutun, welche Rechtssätze verletzt sein sollen. Für Verfassungsrügen gilt qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht. Fehlt eine hinreichende Begründung oder erweist sich die Eingabe als missbräuchlich, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Kostenfolgen richten sich nach dem Unterliegerprinzip.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_210/2010

Urteil vom 23. März 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schindler,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand
Zwangsversteigerung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. März 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss (Nr. NR100016/U) vom 2. März 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Abweisung einer Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer nachträglich die am 3. Februar 2010 erfolgte Versteigerung seiner Liegenschaft angefochten hatte) ebenso abwies wie das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, das Zwangsverwertungsverfahren sei vom Beschwerdegegner als Abtretungsgläubiger weitergeführt worden, sowohl das Lastenverzeichnis wie auch die Steigerungsbedingungen seien rechtskräftig, den vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden sei keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, weshalb das Betreibungsamt die Versteigerung habe durchführen müssen, der Beschwerdeführer bringe nichts vor, was die erfolgte Versteigerung als unrichtig erscheinen liesse, in Anbetracht der Aussichtslosigkeit des Rekurses könne dem Beschwerdeführer kein Rechtsbeistand beigeordnet werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 2. März 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementforeclosure auctionadmissibilityreasoning requirementabuse of processcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint was sufficiently reasoned under Art. 42 BGG and Art. 106(2) BGG

Extrahierter Entscheid

The complaint did not engage with the cantonal court's reasoning in a comprehensible way and did not show any violation of law or constitutional rights.

Extrahierte Begründung

A federal complaint must specifically address the challenged reasoning and explain which provisions were violated; constitutional grievances must be clearly pleaded and substantiated. The appellant failed to do so.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was abusing the proceedings

Extrahierter Entscheid

The filing was abusive within the meaning of Art. 42(7) BGG.

Extrahierte Begründung

The court noted repeated abusive conduct and treated the complaint as manifestly insufficient and abusive.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

The losing appellant had to bear court costs.

Extrahierte Begründung

Under Art. 66(1) BGG, costs follow the outcome of the inadmissibility decision.

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