Non-entry for insufficiently reasoned appeal in foreclosure sale case

5A_209/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung23.03.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a Zurich High Court decision concerning a scheduled foreclosure sale of his property. The Federal Supreme Court held that the submission did not meaningfully address the cantonal court’s reasoning and did not satisfy the federal substantiation requirements for ordinary or constitutional complaints. It also considered the filing abusive. The Court therefore declined to enter into the appeal under the simplified procedure and ordered the appellant to pay court costs of CHF 500.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b and c BGG; requirements of reasoning for federal appeals and constitutional grievances. An appeal must, in direct engagement with the contested decision, set out in a concise but specific manner which legal norms were violated and why. For constitutional claims, the alleged violations of fundamental rights must be clearly and precisely substantiated. A filing that merely repeats prior arguments or does not confront the lower court's reasons is inadmissible. In cases of manifestly insufficient reasoning or abusive litigation, non-entry may be ordered in the simplified procedure by the competent division president (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_209/2010

Urteil vom 23. März 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schindler,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand
Zwangsversteigerung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. März 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss (Nr. NR100015/U) vom 2. März 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Abweisung einer Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die auf den 3. Februar 2010 angesetzte Versteigerung seiner Liegenschaft angefochten hatte) abwies, soweit es darauf eintrat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die vom Beschwerdeführer beanstandete Liegenschaftsschätzung sei bereits rechtskräftig und könne nicht mehr in Frage gestellt werden, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne eines Fristwiederherstellungsgrundes liege nicht vor, soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Rekursschrift gegen die bereits erfolgte Versteigerung wende, müssten seine Vorbringen zuerst durch die untere Aufsichtsbehörde behandelt werden, bevor sich die obere Aufsichtsbehörde damit befassen könne,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 2. März 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementforeclosure salereasoned appealconstitutional complaintabusive litigationnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42 BGG and Art. 106(2) BGG.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not engage with the cantonal court's reasons in a comprehensible way and failed to show any legal or constitutional violation.

Extrahierte Begründung

A federal appeal must specifically address the contested reasoning and explain in detail which provisions were violated; constitutional complaints require clear and detailed substantiation. Those requirements were not met.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal had to be refused entry because it was abusive and manifestly insufficiently reasoned under Art. 108(1) BGG.

Extrahierter Entscheid

Non-entry was required under the simplified procedure because the filing lacked adequate reasons and was abusive.

Extrahierte Begründung

The appellant once again litigated abusively; therefore the conditions for non-entry under Art. 108(1) lit. b and c BGG were satisfied.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

Costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

The losing party bears the costs under Art. 66(1) BGG.

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