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5A_209/2009 ΓÇó Compulsory psychiatric commitment upheld
5A_209/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung31.03.2009Dismissed
The appellant challenged a decision of the Basel-Stadt Psychiatric Appeals Commission confirming her involuntary admission to the Basel University Psychiatric Clinics and authorizing retention until 23 April 2009. The Federal Supreme Court held that it was bound by the lower court's factual findings because the appellant did not properly allege constitutional error. On the established facts, the requirements of Art. 397a ZGB were met: inpatient treatment was necessary to prevent self-endangerment and because the burden on her surroundings also had to be taken into account. The complaint was dismissed insofar as admissible, and no court costs were charged.
Art. 105, 106, 109 BGG; Art. 397a ZGB: scope of review of factual findings in a complaint against compulsory psychiatric commitment; substantiation requirement for alleging arbitrariness or other constitutional defect in fact-finding. The Federal Supreme Court is bound by the facts as found by the cantonal authority unless those findings are manifestly inaccurate or otherwise unlawful; a mere blanket denial of the facts does not suffice. Where the established facts show mental illness, lack of insight, self-endangerment and an unreasonable burden on the environment, placement in an appropriate institution is lawful if the necessary personal care cannot otherwise be ensured. In such cases the Court may decide under Art. 109 BGG and, if appropriate, waive costs.
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5A_209/2009
Urteil vom 31. März 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel,
Wilhelm Klein-Strasse 27, 4025 Basel,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. März 2009 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.
Nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. März 2009 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen ihre am 19. März 2009 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel abgewiesen und die ärztliche Klinikleitung ermächtigt hat, die Beschwerdeführerin (ohne neuen Entscheid) längstens bis zum 23. April 2009 in der Klinik zurückzubehalten,
in Erwägung,
dass die Psychiatrie-Rekurskommission - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, die wegen ... Verhalten mit akuter Selbst- (Verwahrlosung) sowie Fremdgefährdung eingewiesene, seit mehreren Jahren an einer ... mit ausgeprägtem ... leidende Beschwerdeführerin habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung sich selbst gefährden (erneute Dekompensation mit der Notwendigkeit der Wiedereinweisung) und eine unzumutbare Belastung für ihre Umgebung darstellen würde (Wohnungskündigung wegen wiederholter Lärmbelästigung der Nachbarschaft),
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen der Psychiatrie-Rekurskommission pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Rügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der Psychiatrie-Rekurskommission über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass auf Grund des von der Psychiatrie-Rekurskommission festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung der Beschwerdeführerin in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, zumal beim Entscheid auch die Belastung zur berücksichtigen ist, welche die Beschwerdeführerin für ihre Umgebung darstellt (Art. 397a Abs. 2 ZGB),
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann