No standing to challenge expired involuntary placement

5A_208/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung21.03.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint against an involuntary psychiatric placement. The placement had already expired before the complaint was filed, so the appellant lacked a legally protected interest in challenging the lower-court decision. The Court also noted that the filing was not intelligible and did not satisfy the federal reasoning requirements. As the case fell under the simplified non-entry procedure, no court costs were imposed.

Regest

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG: A complaint is inadmissible if the challenged measure has ceased before filing and the complainant therefore lacks a current, legally protected interest in its annulment or modification. In addition, the pleading must set out, in a comprehensible and concise manner, why the decision violates federal law or constitutional rights; unreadable or merely assertive submissions do not satisfy the minimum reasoning requirements. In such a case, the court may issue a non-entry decision in the simplified procedure (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_208/2013

Urteil vom 21. März 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel,

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Februar 2013 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG (Postaufgabe: 18. März 2013) gegen den Entscheid vom 14. Februar 2013 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre (am 3. Februar 2013 nach Art. 426/429 ZGB angeordnete) Unterbringung in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel abgewiesen und festgestellt hat, dass die Anordnung längstens bis zum 17. März 2013 gelte,

in Erwägung,
dass die Rekurskommission erwog, die 1942 geborene, vorher im Alters- und Pflegeheim A.________ untergebrachte, an einer ... und an verschiedenen somatischen Erkrankungen leidende Beschwerdeführerin sei auf eine stationäre Betreuung und Behandlung angewiesen, weil sich die Beschwerdeführerin sonst selbst gefährden würde, zumal auch der Verdacht einer ... Entwicklung bestehe,
dass die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids voraussetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die fürsorgerische Unterbringung auf Grund des angefochtenen Entscheids der Rekurskommission vom 14. Februar 2013 längstens bis zum 17. März 2013 gedauert hat,
dass die Beschwerdeführerin wegen der im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Beschwerde (18. März 2013) bereits beendigten fürsorgerischen Unterbringung (auf Grund des Entscheids vom 14. Februar 2013) durch diese Massnahme nicht mehr beschwert ist und daher kein Interesse mehr an der Aufhebung des erwähnten Entscheids besitzt (BGE 109 II 350),
dass die Beschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil die Vorbringen der Beschwerdeführerin (soweit überhaupt leserlich) nicht nachvollziehbar sind und erst recht nicht den Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG genügen, wonach eine Beschwerde nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht bzw. die Verfassung verletzt,
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel und der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

involuntary placementstandinglegal interestadmissibilityreasoning requirementsnon-entrysimplified procedure