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5A_203/2013 ΓÇó Federal Supreme Court declines to hear appeal for insufficient reasoning
5A_203/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung19.03.2013Inadmissible
The Swiss Federal Supreme Court, acting through its presiding member in simplified procedure, declined to enter into X.'s appeal against a cantonal supervisory decision concerning the delivery of bankruptcy warnings. The Court held that the filing did not meet the statutory pleading requirements because it failed to address the reasons of the challenged decision or to substantiate any legal or constitutional violation. The request for suspensive effect became moot, and legal aid was refused because the appeal had no prospects of success. Costs of CHF 300 were imposed on the appellant.
Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; Beschwerdebegründung im Verfahren vor Bundesgericht; Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Eine Beschwerde hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, welche Bundesrechts- oder Verfassungsverletzungen vorliegen sollen. Bloss allgemein gehaltene Ausführungen oder nachträgliche, nicht auf die entscheidenden Erwägungen bezogene Vorbringen genügen nicht. Verfassungsrügen sind ausdrücklich und detailliert zu begründen. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos, und unentgeltliche Rechtspflege entfällt bei Aussichtslosigkeit.
{T 0/2}
5A_203/2013
Urteil vom 19. März 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ SA,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt Z.________.
Gegenstand
Konkursandrohung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die Zustellung von Konkursandrohungen an den Beschwerdeführer) nicht eingetreten ist,
in die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerde an das Obergericht genüge den Anforderungen einer zulässigen Beschwerde nicht, die Beschwerde enthalte weder konkrete Anträge noch eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid, ebenso wenig enthalte die Beschwerde eine zumindest kurze Darlegung der Rechtsverletzungen, daran änderten auch die nachträglichen Eingaben mit materiellrechtlichen Ausführungen nichts, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, im Übrigen wäre die Beschwerde im Falle des Eintretens ohnehin abzuweisen gewesen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 19. Februar 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann