Art. 42 Abs. 5, Art. 40, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; persönliche Unterschrift der Beschwerdeführerin nach Nachfristansetzung. Eine mangelhafte Rechtsschrift bleibt unbeachtet, wenn die angeordnete persönliche Unterzeichnung nicht fristgerecht nachgeholt wird; die blosse Erklärung, die Beschwerde werde übernommen, ersetzt die eigenhändige Unterschrift nicht. Unzulässige Vertretung vermag den Formmangel nicht zu heilen. Bei Nichteintreten fallen die Gerichtskosten grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei zur Last (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5A_2/2026
Urteil vom 29. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Dielsdorf-Nord,
Hauptstrasse 22, Postfach 46, 8162 Steinmaur,
Gegenstand
Pfändungsvollzug,
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 12. Dezember 2025 (PS250351-O/U).
Am 9. Juli 2025 vollzog das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord gegenüber der Beschwerdeführerin die Pfändung.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2025 Beschwerde beim Bezirksgericht Dielsdorf. Mit Entscheid vom 16. September 2025 wies das Bezirksgericht die Anträge der Beschwerdeführerin teils ab, teils trat es darauf nicht ein.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________, am 3. Januar 2026 Beschwerde in Zivilsachen, eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur eigenhändigen Unterzeichnung der Beschwerde aufgefordert (Art. 42 Abs. 5 BGG). Mit Eingabe vom 8. Januar 2026 hat sich B.________ erkundigt, was an der Unterschrift auf der Vollmacht nicht korrekt sei. Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass B.________ nicht zur Vertretung befugt ist (Art. 40 BGG), woran die Vollmacht nichts ändert. Es hat eine neue Frist bis 26. Januar 2026 zur eigenhändigen Unterzeichnung durch die Beschwerdeführerin angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift ansonsten unbeachtet bleibt, und unter Hinweis darauf, dass die Unterschrift ausschliesslich auf der als Beilage zurückgeschickten Kopie der Beschwerde anzubringen ist. Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie reiche hiermit die Vollmacht gemäss der Verfügung vom 13. Januar 2026 nach und sie übernehme die Beschwerde unter eigenem Namen.
Entgegen der Verfügung vom 13. Januar 2026 hat die Beschwerdeführerin die zurückgeschickte Kopie der Beschwerde nicht unterzeichnet. Die blosse Mitteilung, die Beschwerde zu übernehmen, genügt nicht. Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). B.________ wird darauf aufmerksam gemacht, dass ihm bei künftiger unzulässiger Vertretung ebenfalls Kosten auferlegt werden könnten (Art. 66 Abs. 3 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg