Federal Court dismisses complaint for insufficient reasoning

5A_2/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung07.01.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Eight complainants sought Federal Supreme Court review of a Zurich High Court decision that upheld a bankruptcy office order requiring a CHF 50,000 cash advance to continue an action challenging the claim admission. The Federal Supreme Court, deciding under the simplified procedure, held that the complaint did not meet the statutory reasoning requirements: it failed to engage with the decisive cantonal reasoning and merely repeated earlier arguments and generic constitutional objections. The Court therefore did not enter into the complaint. The requests for suspensive effect and other procedural motions became moot. The request for free proceedings was denied, and court costs of CHF 700 were imposed on H.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Die Beschwerdeschrift muss sich anhand der tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids mit diesen auseinandersetzen und in gedrängter Form aufzeigen, inwiefern Recht verletzt worden sein soll. Bloße Wiederholung früherer Vorbringen, pauschale Bestreitungen, Verweis auf kantonale Rechtsschriften oder Aufzählungen angeblich verletzter Normen genügen nicht. Verfassungsrügen sind klar und detailliert zu begründen. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist im vereinfachten Verfahren ohne Weiterungen nicht auf die Beschwerde einzutreten; Nebenanträge werden gegenstandslos. Die kantonale Kostenlosigkeit nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG gilt vor Bundesgericht nicht; es gilt Art. 66 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_2/2011

Urteil vom 7. Januar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

  1. Verfahrensbeteiligte
    A.________,
  2. B.________,
  3. C.________,
  4. D.________,
  5. E.________,
  6. F.________,
  7. G.________,
  8. H.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt Z.________.

Gegenstand
Beschwerde über das Konkursamt.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. November 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. November 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) Rekurse der Beschwerdeführer gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (u.a. betreffend die Aufforderung durch das Konkursamt an die im Konkurs der S.________ AG kollozierten Gläubiger zur Leistung eines Barvorschusses von Fr. 50'000.-- als Voraussetzung für die Fortsetzung eines Aberkennungsprozesses) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und den Beschwerdeführern eine neue Frist zur Vorschussleistung bis zum 3. Januar 2011 angesetzt hat,
in die Gesuche u.a. um aufschiebende Wirkung und um Kostenlosigkeit,
in die Beschwerdeergänzung (Eingang beim Bundesgericht: 7. Januar 2011),

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, auf die zahlreichen Verfahrensanträge sei mangels Darlegung eines Interesses bzw. mangels Bezugs auf das Rekursverfahren nicht einzutreten, im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sei keine Streitverkündung möglich, die Beschwerdeführer brächten (ausser der Wiederholung ihrer bereits widerlegten Einwendungen) nichts vor, was den vorinstanzlichen Entscheid als unrichtig erscheinen liesse, der für die Kautionierung massgebliche Streitwert von Fr. 300'000.-- bestimme sich nach den Klagebegehren der Konkursitin im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, die von den Beschwerdeführern behaupteten nachträglichen Änderungen der Verhältnisse seien daher unerheblich, ein bereits geleisteter Vorschuss reiche zur Deckung der zu erwartenden Kosten für die Führung des Aberkennungsprozesses nicht aus, schliesslich erwiesen sich die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen den Einbau einer neuen Heizungsanlage als verspätet, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer nicht eingetreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführer in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass es insbesondere nicht genügt, die kantonalen Rechtsschriften zum integrierenden Bestandteil der bundesgerichtlichen Beschwerde zu erklären, die von den kantonalen Vorinstanzen bereits widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, die obergerichtlichen Erwägungen (ohne bzw. ohne nachvollziehbare Begründung) zu bestreiten, am eigenen Standpunkt festzuhalten, Zweifel an der Unbefangenheit der kantonalen Richter zu äussern und eine Vielzahl von angeblich verletzten Verfassungsgrundsätzen und Gesetzen aufzuzählen,
dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Begründungsanforderungen anhand der einlässlichen obergerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 30. November 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, womit die Gesuche der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung und um Streitverkündung an den Kanton Zürich sowie die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,

dass die auf das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden beschränkte Kostenlosigkeit (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) im bundesgerichtlichen Verfahren nicht gilt,
dass der die Beschwerde unterzeichnende Beschwerdeführer H.________ vielmehr kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren ohne Parteiverhandlung zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Kostenlosigkeit wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer H.________ auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Konkursamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

bankruptcy supervisionadmissibilityreasoning requirementadvance paymentcost exemptionsuspensive effectsimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint satisfied the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42 and 106 BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The appellants did not address the decisive reasoning of the cantonal decision in a legally sufficient manner.

Extrahierte Begründung

The filing largely repeated prior arguments, referred to cantonal briefs, and listed alleged violations without showing concretely how the appellate decision breached federal or constitutional law.

Kernrechtsfrage

Whether the requests for suspensive effect, joinder/third-party notice, and other procedural motions could be examined.

Extrahierter Entscheid

No, they became moot once the complaint was not entered into.

Extrahierte Begründung

Because the complaint was manifestly insufficiently reasoned and time for correction had expired, the ancillary motions lacked independent purpose.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free proceedings in the Federal Supreme Court was admissible.

Extrahierter Entscheid

No. The cantonal cost exemption under debt-enforcement supervisory proceedings does not apply before the Federal Supreme Court.

Extrahierte Begründung

Art. 20a(2) no. 5 SchKG governs only cantonal supervisory proceedings; federal proceedings are subject to Art. 66 BGG.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were charged to H.

Extrahierte Begründung

As the complaint was not entered into, the signing appellant bore the costs under Art. 66(1) BGG.

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