Inadmissibility for insufficiently reasoned and abusive appeal

5A_196/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung07.03.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the Zurich Higher Court’s order returning a querulous complaint and striking the proceedings off. It held that the appellant failed to meet the strict reasoning requirements of Art. 42 BGG and did not substantiate any violation of federal or constitutional law. The filing consisted largely of insults and unsupported allegations against the authorities and the respondent, and was also deemed abusive under Art. 42(7) BGG. The case was decided in the simplified procedure by the division president, and no court costs were levied.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 42 Abs. 7, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Nichteintreten wegen ungenügender Begründung und Rechtsmissbrauch. Die Beschwerde muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und anhand dieser darlegen, welche Bundesrechts- oder verfassungsmässigen Normen verletzt seien. Blosses Beschimpfen der Behörden oder unbelegte Vorwürfe genügen den Begründungsanforderungen nicht. Liegt keine hinreichende Begründung vor und erweist sich die Eingabe zugleich als missbräuchlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_196/2012

Urteil vom 7. März 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde gegen ein Mitglied der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 24. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht

A.
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 24. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein als "Beschwerde gegen die Waisenrätin Y.________ wegen ungetreuer Amtsführung" bezeichnetes Schreiben der Beschwerdeführerin zurückgeschickt und das obergerichtliche Verfahren - ohne Kosten für die Beschwerdeführerin - abgeschrieben hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, das erwähnte Schreiben, in welchem die Beschwerdegegnerin u.a. als Lügnerin bezeichnet und deren Amtsenthebung gefordert werde, müsse - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der unzähligen Eingaben der Beschwerdeführerin - als querulatorisch bezeichnet werden, weshalb dieses Schreiben in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO zurückzuschicken und das Verfahren abzuschreiben sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die schweizerischen Behörden als "korrupt" und die Beschwerdegegnerin als "ausgemachte Lügnerin" zu beschimpfen und dieser einen (nicht nachvollziehbar begründeten) Entmündigungsversuch vorzuwerfen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 24. Februar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Kosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementabusive filingsummary procedurecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal complied with the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not engage with the decisive reasoning of the cantonal decision as required.

Extrahierte Begründung

An appeal must specifically address the contested reasoning and show, in a concise manner, which federal or constitutional provisions were violated; mere insults and unsupported accusations are insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was abusive.

Extrahierter Entscheid

Yes. The appellant was found to be acting abusively in the proceedings.

Extrahierte Begründung

The Court noted repeated abusive submissions and held that the appeal was also abusive within the meaning of Art. 42(7) BGG.

Kernrechtsfrage

Court costs for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

In this summary procedure under Art. 108 BGG, the Court ordered no costs.

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