Non-entry for failure to pay advance costs

5A_195/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung22.05.2008Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint against a seizure notice because the appellant failed to pay the CHF 500 advance on costs within the non-extendable grace period and also failed to submit proof of timely payment by debit confirmation. The Court therefore issued a non-entry order and imposed court costs of CHF 250 on the appellant.

Regest

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; non-payment of the advance on costs after expiry of the non-extendable grace period leads to non-entry on the appeal. If the advance is to be paid by payment order, timely debit from a Swiss post or bank account must be proven by the required confirmation within the prescribed period; absent such proof, the appeal is inadmissible. The unsuccessful party bears the court costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_195/2008/bnm

Urteil vom 22. Mai 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungs- und Konkursamt A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Pfändungsankündigung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen) vom 5. März 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. März 2008 des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender) Verfügung vom 22. April 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 28. März 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 6. Mai 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Schlagwörter

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