Non-entry for insufficiently reasoned appeal against interim relief

5A_192/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung07.03.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged the cantonal refusal to maintain suspensive effect in a guardianship matter. The Federal Supreme Court held that requests going beyond the cantonal decision were inadmissible and that the appeal did not satisfy the strict reasoning requirements applicable to interim measures, where only constitutional rights may be invoked. As the appellant failed to address the cantonal reasoning and merely restated her own view of the facts and the merits, the Court did not enter into the appeal. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and no party compensation was granted.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 98, Art. 106 Abs. 2 sowie Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid bei ungenügender Begründung. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens kann nur sein, was vor der Vorinstanz streitig war. Bei Beschwerden gegen Zwischen- oder vorsorgliche Entscheide sind einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte und deren klar und detaillierte Rüge zulässig; eine bloss appellatorische Kritik oder die Darstellung der Sachlage aus eigener Sicht genügt nicht. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen; andernfalls ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 108 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_192/2012

Urteil vom 7. März 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Vormundschaftsbehörde St. Gallen,
Bahnhofplatz 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (kombinierte Beistandschaft).

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Februar 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).
Nach Einsicht

A.
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Februar 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine ihrer Klage (gegen die Anordnung einer kombinierten Beistandschaft für Y.________ und gegen den festgestellten Dahinfall deren Generalvollmacht und Patientenverfügung) die aufschiebende Wirkung entziehende Verfügung des Abteilungspräsidenten der Verwaltungsrekurskommission nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, nur die Frage der aufschiebenden Wirkung könne Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, die Beschwerdeführerin befasse sich indessen fast ausschliesslich mit der Hauptsache, es fehle an einer Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung für den Entzug der aufschiebenden Wirkung, ebenso wenig sei ersichtlich, weshalb als Folge dieses Entzugs ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, auf die diesbezüglich offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde sei nicht einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin mehr als die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 8. Februar 2012 und die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung beantragt, weil die übrigen Anträge weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG; BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 196 f.),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu schildern und auch vor Bundesgericht die Richtigkeit der von der Vormundschaftsbehörde angeordneten Massnahmen zu bestreiten, weil darüber weder im kantonsgerichtlichen Entscheid vom 8. Februar 2012 zu befinden war noch im bundesgerichtlichen Verfahren zu befinden ist,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 8. Februar 2012 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

suspensive effectcombined guardianshipinterim measureconstitutional complaintreasoning requirementnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could seek relief beyond the cantonal decision and maintenance of suspensive effect.

Extrahierter Entscheid

Those additional requests were inadmissible because they were not part of the cantonal proceedings and could not be reviewed by the Federal Supreme Court.

Extrahierte Begründung

The federal appeal was limited to review of the cantonal decision of 8 February 2012; claims outside that scope could not be entertained.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the statutory reasoning requirements for an appeal against an interim measure.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant failed to engage with the cantonal court's reasoning and did not show any constitutional violation with sufficient clarity and detail.

Extrahierte Begründung

Under Arts. 42 and 106(2) BGG, and because only constitutional rights could be invoked under Art. 98 BGG, the appeal had to specifically address the challenged reasoning; mere restatement of the facts and disagreement with the guardianship measures was insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court could enter into the appeal against the suspension-of-effect decision.

Extrahierter Entscheid

The appeal was not entered into for obvious inadmissibility and insufficient reasoning.

Extrahierte Begründung

The filing did not satisfy Art. 108(1)(a) and (b) BGG, so the simplified procedure applied and non-entry was required.

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