Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_184/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung31.03.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court declared the appeal inadmissible because the appellant did not properly challenge the cantonal court’s main ground for non-entry and did not substantiate any constitutional or legal violation in the required manner. A later lawyer’s supplement was filed too late and was therefore ignored. The Court did not examine the merits of the request to register the Serbian divorce judgment. Court costs of CHF 700 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht; ist der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen gestützt, so ist jede tragende Begründung sachbezogen und hinreichend zu rügen, andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. auch Art. 95 f. BGG). Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungen sind unbeachtlich. Im Verfahren nach Art. 108 BGG erfolgt der Nichteintretensentscheid im vereinfachten Verfahren durch die Abteilungspräsidentin. Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_184/2011

Urteil vom 31. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________, p. A. Dejan Antonovic,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eintragung eines ausländischen Scheidungsurteils,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Luzern (2. Abteilung).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Nichtbewilligung des Eintrags eines serbischen Scheidungsurteils in der Schweiz nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, gemäss § 133 Abs. 1 VRG/LU sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu begründen, habe sich somit sachbezogen und konkret mit den tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen, die Eingabe des Beschwerdeführers genüge diesen Anforderungen nicht, der Beschwerdeführer lege nicht dar, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid falsch sein soll, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten sei,
dass das Obergericht im Sinne einer Eventualbegründung weiter erwog, die Vorinstanz habe die Bewilligung der Eintragung des Scheidungsurteils im Übrigen zu Recht verweigert, weil die massgeblichen Voraussetzungen für die Zustellung der gerichtlichen Urkunden gemäss der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 1. März 1954 auf Grund der Akten nicht erfüllt seien (durch DHL erfolgte Zustellung der Scheidungsklage des Beschwerdeführers und der Vorladung der Beschwerdegegnerin zur Hauptverhandlung in Serbien) und daher der Verweigerungsgrund von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG gegeben sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen eine Rechts- oder Verfassungsverletzung darzutun ist, ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die Hauptbegründung des Obergerichts (Unzulässigkeit der nicht gehörig begründeten Verwaltungsgerichtsbeschwerde) eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Hauptbegründung aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 1. Februar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) von einem Anwalt eingereichte "Ergänzung zur Beschwerde" unbeachtlich zu bleiben hat,
dass im Übrigen auch in dieser nachträglichen Eingabe nicht auf die obergerichtliche Hauptbegründung eingegangen wird,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die Frage der Richtigkeit der Verweigerung der Eintragung des serbischen Scheidungsurteils zu prüfen ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

inadmissibilityreasoned appealfederal appeallate filingregistration of foreign judgmentcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirements under the BGG

Extrahierter Entscheid

No. The appeal did not address the cantonal court's main reasoning and therefore was not sufficiently reasoned.

Extrahierte Begründung

A federal appeal must specifically engage with the challenged decision and show, in a concise manner, which legal or constitutional rules were violated; where a decision rests on independent alternative grounds, each must be challenged. The appellant failed to do so.

Kernrechtsfrage

Whether the late supplemental filing could cure the deficient appeal

Extrahierter Entscheid

No. The supplemental submission was filed after the appeal deadline and could not be considered.

Extrahierte Begründung

Material submissions must be filed within the appeal period; the later lawyer's supplement was untimely and in any event did not address the decisive reasoning.

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