Non-entry due to insufficiently reasoned complaint

5A_181/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung10.03.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant challenged a cantonal decision that had declared his complaint against a civil commitment moot after he signed a declaration of voluntary hospitalization. Before the Federal Supreme Court, he did not address the reasoning of the cantonal decision and failed to explain any legal or constitutional violation. The Court therefore issued a non-entry decision in simplified proceedings under Art. 108 BGG and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a federal complaint: the appeal must specifically attack the reasoning of the challenged decision and set out, in a substantiated manner, which federal or constitutional norms were violated. A merely unsupported filing does not satisfy the requirements of reasoning. Where the complaint contains no cognizable discussion of the cantonal grounds, the Court must not enter into the matter. In the cases of Art. 108 Abs. 1 BGG, the simplified procedure applies and court costs may be waived (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_181/2010

Urteil vom 10. März 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amtsarzt des Bezirks Y.________.

Gegenstand
Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei freiwilligem Klinikaufenthalt,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. März 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (1. Kammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. März 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen seine am 10. Februar 2010 gestützt auf Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Psychiatrische Klinik A.________ als gegenstandslos abgeschrieben und die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt hat,

in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht erwog, nach Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 15. Februar 2010 habe der Beschwerdeführer am 3. März 2010 die von ihm unterzeichnete Erklärung abgegeben, wonach er freiwillig als Patient in der Klinik verbleibe, der Freiwilligenschein werde den Patienten nur dann zur Unterschrift angeboten, wenn diese aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug entlassen werden können, jedoch weiterhin freiwillig in der Klinik bleiben wollen, in einem solchen Fall werde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den fürsorgerischen Freiheitsentzug - gleich wie bei der Entlassung - wegen (mangels Beschwer) dahingefallenem Rechtsschutzinteresse gegenstandslos und sei (ohne Durchführung der auf den 5. März 2010 angesetzten Verhandlung) als erledigt abzuschreiben,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. März 2010 eingeht,
dass er erst recht nicht anhand der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern dieser Beschluss rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsarzt des Bezirks Y.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementnon-entrycivil commitmentmootnesscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the reasoning requirements for admissibility.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not engage with the cantonal decision and failed to show any violation of law or constitutional rights.

Extrahierte Begründung

A complaint under Art. 72 ff. BGG must explain why the challenged decision violates law; constitutional grievances must also be specifically argued. The filing contained no such reasoning, so non-entry was mandatory under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

In cases decided under Art. 108 Abs. 1 BGG, no court costs were charged here.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.