projekte
5A_18/2008 ΓÇó Appeal became moot after ward’s death
5A_18/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung25.01.2008Other
The Federal Supreme Court struck the appeal off the roll as moot after the ward died, since the dispute over the guardianship and appointment of a guardian no longer had an object. It held that the cantonal cost order could not be altered because a change under Art. 67 BGG presupposes a merits decision. No federal court costs were charged, and no party compensation was granted to the unrepresented appellant.
Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; Gegenstandslosigkeit der Beschwerde durch nachträglichen Wegfall des Streitgegenstands. Wird das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos, ist es abzuschreiben. Eine Abänderung kantonaler Kostenentscheide setzt nach Art. 67 BGG voraus, dass das Bundesgericht auch in der Sache entscheidet; bei Gegenstandslosigkeit entfällt diese Möglichkeit, weshalb die kantonale Kostenregelung bestehen bleibt. Bundesgerichtliche Kosten werden in diesem Fall nicht erhoben; eine Parteientschädigung an eine nicht anwaltlich vertretene Partei fällt nicht in Betracht (vgl. E. 2).
{T 0/2}
5A_18/2008/bnm
Verfügung vom 25. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksamt A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vormundschaftliche Aufsichtsbeschwerde.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. September 2007 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde).
Nach Einsicht
in die als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen den Entscheid vom 27. September 2007 des Aargauer Obergerichts, das auf eine vormundschaftliche Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das (ihn zur Einreichung einer eigenhändig unterzeichneten Beschwerde auffordernde) Bezirksamt A.________ (Beschwerde gegen die Errichtung einer Vormundschaft über Y.________ und die Ernennung des Z.________ als Vormund) nicht eingetreten ist und dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. 434.-- auferlegt hat,
in die (im Gegensatz zu einem unbeachtlichen E-Mail vom 9. Januar 2008) gültige (Art. 48 Abs. 1 BGG) Mitteilung des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2008 an das Bundesgericht, wonach Y.________ am 8. Januar 2008 gestorben sei, mit dem Antrag, das bundesgerichtliche Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, auf bundesgerichtliche Kosten zu verzichten und die obergerichtlichen Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen,
in Erwägung,
dass mit dem Tod der Y.________ die bundesgerichtliche Beschwerde, welche die Errichtung einer Vormundschaft über die Verstorbene und die Ernennung eines Vormundes zum Gegenstand hat, gegenstandslos geworden und das Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist,
dass sodann eine Abänderung kantonaler Kostenentscheide nur möglich wäre, wenn das Bundesgericht auch den Entscheid in der Sache selbst ändert (Art. 67 BGG), was im Falle der Gegenstandslosigkeit ausgeschlossen ist (Urteil 5P.467/2000 E. 2b),
dass es somit bei der Kostenauflage im kantonalen Verfahren bleibt,
dass demgegenüber keine bundesgerichtlichen Kosten erhoben werden,
dass die (in der Beschwerde beantragte) Zusprechung einer Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren an den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zum vornherein ausgeschlossen ist (BGE 113 Ib 353 E. 6b),
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),
verfügt der Präsident:
1.
Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_18/2008 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Januar 2008
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann