Complaint inadmissible for insufficient reasoning

5A_179/2014Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung06.03.2014Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the Basel-Stadt appellate supervisory decision concerning the attachable portion in enforcement proceedings. It held that the appellant’s submission failed to satisfy the statutory reasoning requirements because it did not engage with the cantonal court’s grounds and did not properly substantiate any federal or constitutional violations. The appellant, as the losing party, was ordered to pay court costs of CHF 200. The simplified procedure of Art. 108 BGG applied, and the presiding judge decided the matter.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzutun, inwiefern Recht verletzt sein soll. Für Verfassungsrügen gilt eine qualifizierte Rüge- und Substantiierungspflicht; pauschale oder appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5A_179/2014

Urteil vom 6. März 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

  1. Y.________,

Kanton Basel-Stadt,
vertreten durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,
3. Z.________,
vertreten durch Advokat Dr. Matthias Häuptli,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Basel-Stadt.

Gegenstand
Pfändungsvollzug (pfändbare Quote),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Januar 2014 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Ausschuss als obere SchK-Aufsichtsbehörde).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Januar 2014 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen (die pfändbare Quote der Beschwerdeführerin von Fr. 2'800.-- auf Fr. 1'800.-- reduzierenden) Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Appellationsgericht erwog, die Beschwerde der Beschwerdeführerin enthalte weder verständliche Rechtsbegehren noch eine nachvollziehbare Begründung, soweit die Beschwerdevorbringen von denjenigen in der vorinstanzlichen Beschwerde abwichen, seien diese auch wegen des Novenverbots unzulässig, die materielle Begründetheit der Betreibungsforderungen könne im Verfahren vor den Aufsichtsbehörden ohnehin nicht geprüft werden, Nichtigkeitsgründe seien keineersichtlich, die Beschwerde erweise sich insgesamt als unzulässig,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die appellationsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Appellationsgerichts vom 16. Januar 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementsconstitutional complaintdebt enforcementattachable incomecosts