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5A_166/2007 ΓÇó Appeal withdrawn in bankruptcy-opening case
5A_166/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung11.05.2007Withdrawn
The appellant filed a civil appeal against an appellate bankruptcy-opening decision of the Bern cantonal court. Before the Federal Supreme Court could decide the merits, the appeal was withdrawn by letter of 8 May 2007. The president of the II. Civil Law Division therefore struck the proceedings from the docket and, considering the withdrawal, refrained from imposing court costs. The order was also to be notified to the parties, the cantonal appellate court, and the bankruptcy office.
Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP; Rückzug der Beschwerde vor dem Bundesgericht: Bei Rückzug ist das Verfahren durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben. Kostenfolge nach Art. 66 Abs. 1 BGG: Von der Erhebung von Gerichtskosten kann abgesehen werden; die Abschreibung erfolgt ohne Sachentscheid und ohne materielle Prüfung des angefochtenen kantonalen Entscheids.
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5A_166/2007 /zga
Verfügung vom 11. Mai 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 23. März 2007.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. April 2007,
in das Schreiben vom 8. Mai 2007,
in Erwägung,
dass die Beschwerde mit Schreiben vom 8. Mai 2007 zurückgezogen worden ist,
dass das Verfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, sowie dem Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Mai 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: