Inadmissibility of appeal in enforcement case due to insufficient grounds

5A_159/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung07.01.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Swiss Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the Zurich Higher Court’s refusal of definitive debt enforcement. The dispute value before the cantonal court was below CHF 30,000, and the appellant failed to substantiate a question of fundamental importance as required for an appeal in civil matters. The filing also could not be treated as a subsidiary constitutional complaint because it did not identify any constitutional rights or explain their alleged violation. The appellant was ordered to pay court costs and the respondent’s party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 74 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. a, Art. 42 Abs. 2, Art. 106 BGG; Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen bei Streitwert unter CHF 30'000 und Anforderungen an die Begründung der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Beschwerde in Zivilsachen ist bei Unterschreitung der Streitwertgrenze nur zulässig, wenn eine rechtsgenügend begründete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan wird; eine bloss behauptete solche Frage genügt nicht. Die Eingabe kann nur als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, wenn konkrete verfassungsmässige Rechte angerufen und deren Verletzung in qualifizierter Weise gerügt wird. Andernfalls ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 109 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_159/2010

Urteil vom 7. Januar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Alexander Pauer,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________ AG,
vertreten durch Advokatin Sandra Rhomberg,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. Januar 2010.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 8. Mai 2008 verpflichtete das Arbeitsgericht Koblenz die Z.________, Deutschland, zur Bezahlung einer Bruttoarbeitsvergütung von insgesamt EUR 8'411.13 nebst Zins an X.________, Deutschland (EUR 12'500.-- für den Zeitraum September 2007 bis Januar 2008 nebst Zins zu 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17. April 2008, abzüglich je EUR 1'636.29 Insolvenzgeld für die Monate Oktober, November und Dezember 2007 und EUR 970.-- Arbeitslosengeld für Januar 2008 [Ziff. 2], zuzüglich EUR 2'500.-- für Februar 2008 nebst Zins zu 5% über jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2008, EUR 2'500.-- für März 2008 nebst Zins zu 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20. März 2008, und EUR 2'500.-- für April 2008 nebst Zins zu 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20. April 2008, abzüglich EUR 970 Arbeitslosengeld für Februar 2008, EUR 2'370.-- anderweitiger Verdienst im März 2008 und EUR 2'370.-- anderweitiger Verdienst im April 2008 [Ziff. 3].

Mit Begehren vom 22. Mai 2009 betrieb X.________ die Z.________ AG mit Sitz an der A.________strasse in B.________ für eine Forderung von Fr. 21'368.66 (EUR 14'053.71 zum Kurs vom 22. Mai 2009 von 1.5205) nebst aufgelaufenem Zins von Fr. 2'676.47 (EUR 1'759.60 zum Kurs vom 22. Mai 2009 von 1.5205) und laufendem Zins sowie für Fr. 3'538.20 (Ziff. 5 des Entscheids; EUR 2'327.-- zum Kurs vom 22. Mai 2009 von 1.5205; Betreibung-Nr. 125925 des Betreibungsamts B.________).

Nachdem die Z.________ AG Rechtsvorschlag erhoben hatte, erteilte der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirks Zürich X.________ mit Verfügung vom 18. August 2009 definitive Rechtsöffnung für Fr. 12'789.12 (EUR 8'411.13 zum Kurs vom 22. Mai 2009 von 1.5205) samt laufendem Zins sowie aufgelaufenem Zins von Fr. 2'675.47 (EUR 1'759.60 zum Kurs vom 22. Mai 2009 von 1.5205). Im Mehrbetrag wies er das Rechtsöffnungsbegehren ab.

B.
Mit Beschluss vom 21. Januar 2010 wies das Obergericht des Kantons Zürich auf Rekurs der Z.________ AG das Rechtsöffnungsbegehren ab. Das Obergericht hielt im Wesentlichen dafür, die ordnungsgemässe Zustellung des als Rechtsöffnungstitel dienenden deutschen Urteils könne nicht nachgewiesen werden, da auf dem Zustellungszeugnis wesentliche Angaben fehlten.

C.
Gegen diesen ihr am 27. Januar 2010 zugestellten Entscheid hat X.________ (Beschwerdeführerin) mit einer am 24. Februar 2010 der Post aufgegebenen Eingabe beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht. Sie beantragt, ihr sei in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B.________ für den Betrag von Fr. 21'368.66 (EUR 14'053.71) als Hauptforderung nebst Zins zu 6.62% seit dem 1. Juni 2009, Fr. 2'675.37 (EUR 1'759.60) an aufgerechnetem Zins bis 31. Mai 2009, Fr. 3'538.20 (EUR 2'327.--) als weitere Hauptforderung ohne Zinsen und die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 100.-- definitive Rechtsöffnung zu gewähren.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde mit Eingabe vom 31. Mai 2010 ergänzt.

Das Obergericht hat sich am 28. Juni 2010 vernehmen lassen. Die Z.________ AG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Eingabe vom 6. Juli 2010 zur Hauptsache, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein Rekursentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend definitive Rechtsöffnung, mit dem vorfrageweise über die Anerkennung eines ausländischen Urteils befunden worden ist. Damit liegt ein Endentscheid über eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache im Sinn von Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG vor (Art. 90 BGG; Urteil 5A_840/2009 vom 30. April 2010 E. 1). Obwohl das Betreibungsverfahren aufgrund des Entscheides des Arbeitsgerichts Koblenz über eine arbeitsrechtliche Forderung eingeleitet worden ist, liegt keine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG mit einem Streitwerterfordernis von Fr. 15'000.-- vor (BGE 135 III 470 E. 1.2 S. 472 f.; Urteil 5D_155/2009 vom 9. Dezember 2009, die definitive Rechtsöffnung über eine arbeitsrechtliche Forderung betreffend). Vor Obergericht waren Fr. 27'581.-- und somit weniger als Fr. 30'000.-- streitig (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist folglich nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die Beschwerdeführerin zwar behauptet, aber nicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG entsprechend begründet (zur Begründungspflicht: BGE 133 III 645 E. 2.4 S. 648). Auf die Beschwerde ist somit im Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern die Vorinstanz solche Rechte verletzt haben soll. Da die vorliegende Eingabe somit die qualifizierten Begründungsanforderungen nicht erfüllt (Art. 106 BGG), die an die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gestellt werden, kann sie auch nicht als solche entgegengenommen werden (BGE 133 II 396 E. 3.1 und 3.2).

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive enforcementadmissibilityfundamental legal questionconstitutional complaintreasoning requirementscourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal in civil matters was admissible despite the value in dispute being below the statutory threshold

Extrahierter Entscheid

The appeal was not admissible because no sufficiently substantiated question of fundamental importance was shown.

Extrahierte Begründung

Although the matter concerned debt enforcement and the value in dispute before the cantonal court was below CHF 30,000, the appellant failed to meet the requirement to demonstrate a question of fundamental importance under Art. 74(2)(a) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the filing could be treated as subsidiary constitutional complaint

Extrahierter Entscheid

No, because the appellant did not allege specific constitutional rights or explain their violation.

Extrahierte Begründung

The submission did not satisfy the heightened reasoning requirements under Art. 106 BGG, so it could not be treated as a subsidiary constitutional complaint.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the costs and pay compensation to the respondent.

Extrahierte Begründung

As the appeal was inadmissible, the appellant was liable for costs and compensation under the Federal Supreme Court Act.

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