Appeal in involuntary commitment dismissed as moot

5A_158/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung25.03.2009Dismissed

Zusammenfassung

X.________ appealed to the Federal Supreme Court against a Bernese decision confirming his involuntary commitment to Psychiatriezentrum Y.________ for up to six weeks under Art. 397a ZGB. Before the federal court decided, the measure expired on 24 March 2009. The presiding member held that the appeal had therefore become moot and ordered the proceedings struck from the docket. No court costs were charged.

Regest

Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; mootness of an appeal after expiry of the challenged measure. Where the contested coercive measure has ended before the federal judgment, the appellant no longer has a current practical interest in review and the appeal is to be struck out as moot. In such cases the court may dispense with costs; the summary dismissal of the proceedings falls within the competence of the presiding member under Art. 32 Abs. 2 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_158/2009/don

Verfügung vom 25. März 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatriezentrum Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 20. Februar 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).

Nach Einsicht
in die (beim Obergericht mit Telefax eingereichte, beim Bundesgericht am 9. März 2009 eingegangene) Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 20. Februar 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 11. Februar 2009 (gestützt auf Art. 397a ZGB) für maximal 6 Wochen angeordnete Einweisung in das Psychiatriezentrum Y.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche Frist am 24. März 2009 ablaufe,
in das Schreiben vom 10. März 2009 der Abteilungspräsidentin, worin der Beschwerdeführer auf die Ungültigkeit von Fax-Eingaben und auf die Möglichkeit der Nachreichung einer formgültigen Beschwerde bis zum 24. März 2009 aufmerksam gemacht worden ist, von welcher Möglichkeit der Beschwerdeführer jedoch nicht Gebrauch gemacht hat,

in Erwägung,
dass die im angefochtenen Urteil vom 20. Februar 2009 bestätigte fürsorgerische Freiheitsentziehung am 24. März 2009 beendet worden ist,
dass sich somit der Beschwerdeführer, wenn er sich im heutigen Zeitpunkt noch im Psychiatriezentrum befinden sollte, jedenfalls nicht mehr auf Grund des Urteils vom 20. Februar 2009 dort aufhält,
dass daher die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegenstandslos geworden und das Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit des präsidierenden Mitglieds fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),
verfügt das präsidierende Mitglied:

1.
Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_158/2009 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann

Schlagwörter

involuntary commitmentmootnessfederal appealcostspsychiatric detention