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5A_156/2013 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal against seizure notice
5A_156/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung26.02.2013Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the Bern supervisory court's decision on a seizure notice in debt enforcement. The appellants attacked the underlying easement dispute and costs, but did not engage with the cantonal court's decisive reasoning or substantiate any violation of law or constitutional rights. The appeal was therefore inadmissible under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Court costs of CHF 500 were imposed jointly and severally on the appellants.
Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; the Federal Supreme Court only enters into an appeal if it is reasoned in a manner that engages with the challenged decision and, in a clear and detailed way, shows the alleged violation of federal law or constitutional rights. Mere repetition of criticism directed at the underlying dispute is insufficient. In summary proceedings under Art. 108 BGG, manifestly insufficiently reasoned appeals are declared inadmissible by the presiding judge (consid. 1-4).
{T 0/2}
5A_156/2013
Urteil vom 26. Februar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Fürsprecher Andreas Bandi,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Z.________.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen eine Pfändungsankündigung (in Betreibungen des Beschwerdegegners für - den Beschwerdeführern auferlegte - Wegrechtsprozesskosten über Fr. 19'969.25) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, auf die Beschwerde sei zum Vornherein nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführer die rechtskräftig erledigte Wegrechtsstreitigkeit neu überprüft haben möchten, im Verfahren vor der SchK-Aufsichtsbehörde sei lediglich die Frage der Rechtmässigkeit der Pfändungsankündigung zu prüfen, diese Frage sei ohne Weiteres zu bejahen, nachdem rechtskräftige Rechtsöffnungsentscheide vorlägen und der Beschwerdegegner das Fortsetzungsbegehren gestellt habe (Art. 88 SchKG), eine befreiende Zahlung werde von den Beschwerdeführern nicht einmal behauptet, eine Einstellung oder Aufhebung der Betreibung sei nicht dargetan, die Beschwerde grenze an Mutwilligkeit, im Wiederholungsfall müssten die Beschwerdeführer mit einer Kostenauflage rechnen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht die im Wegrechtsprozess ergangenen Urteile und die Rechtmässigkeit der Kostenauflage zu kritisieren,
dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 12. Februar 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den solidarisch haftenden Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern und dem Betreibungsamt Z.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann