Non-entry due to insufficient reasoning in enforcement auction appeal

5A_152/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung02.03.2011Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal enforcement-supervision decision confirming a new auction after she failed to pay the balance of the auction price. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the statutory reasoning requirements: it did not meaningfully address the decisive cantonal reasoning, repeated already rejected objections, and raised inadmissible new facts. The court therefore refused to enter into the appeal in simplified procedure. Court costs of CHF 700 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht: Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form aufzuzeigen, inwiefern dieser Recht verletzt; blosses Wiederholen vorinstanzlich verworfener Vorbringen genügt nicht. Verfassungsrügen sind ausdrücklich und substanziiert vorzubringen. Neue Tatsachen und Beweismittel sind vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig (Art. 99 BGG). Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. auch Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_152/2011

Urteil vom 2. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ und C.________,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt D.________.

Gegenstand
Steigerung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau (als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das (als obere kantonale SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die vom Betreibungsamt D.________ angeordnete neue Steigerung zweier Liegenschaften im Rahmen einer Zwangsverwertung) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, am 22. Oktober 2010 habe die Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Steigerung der erwähnten Liegenschaften den Zuschlag erhalten, indessen habe sie den gemäss Steigerungsbedingungen bis spätestens am 22. November 2010 zu bezahlenden Restkaufpreis nicht bezahlt, mangels Einwilligung des Betreibungsgläubigers mit einer Verlängerung der Zahlungsfrist habe das Betreibungsamt sodann zu Recht gestützt auf Art. 143 SchKG und Art. 63 Abs. 1 VZG den Steigerungszuschlag am 23. November 2010 aufgehoben und eine neue Steigerung angeordnet, die von der Beschwerdeführerin behaupteten Finanzierungsschwierigkeiten mit ihrer Bank seien in Anbetracht des fehlenden Einverständnisses des Gläubigers mit einem Zahlungsaufschub ebenso unbeachtlich wie die Behauptung, dass es sich bei den Liegenschaften um ein "sehr spezielles Objekt" handle,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, vor Bundesgericht die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen und (ohne jeden Beleg) zu behaupten, es habe sich nach diversen Absagen doch noch eine zu einer Finanzierungszusage bis Ende März bereite Bank finden lassen, zumal neue Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin unzulässig sind (Art. 99 BGG),
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 9. Februar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt D.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

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