Non-entry for failure to pay advance costs; abusive recusal requests

5A_152/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung24.04.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court refused to entertain an appeal against a Zurich supervisory decision in debt enforcement. The appellant had been ordered to pay an advance on costs and, despite a non-extendable grace period and a warning of non-entry, failed to pay it or to prove timely debit from a Swiss postal or bank account. Repeated recusal requests against the presiding judge and the clerk were again found abusive and were not entertained. The court declared the request for interim relief moot and imposed CHF 400 in costs on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 62 Abs. 3, Art. 108 Abs. 1 lit. a, Art. 66 Abs. 1 BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der nicht erstreckbaren Nachfrist führt zum Nichteintreten auf die Beschwerde, wenn die säumige Partei die fristgerechte Belastung eines schweizerischen Post- oder Bankkontos nicht nachweist. Missbräuchliche, wiederholte Ausstandsbegehren sind unbeachtlich und es ist darauf nicht einzutreten (vgl. auch Art. 42 Abs. 7 BGG). Wird auf das Hauptbegehren nicht eingetreten, wird ein nachträgliches Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos. Kostenfolgen treffen die unterliegende Partei.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_152/2009

Urteil vom 24. April 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verweigerung des Rechtsstillstandes,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. Februar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. Februar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (auf sein missbräuchliches Ausstandsbegehren nicht eintretender und seine Gesuche um aufschiebende Wirkung sowie unentgeltliche Rechtspflege abweisender) Verfügung vom 16. März 2009 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 6. März 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 700.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 18. März 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer erneut gegen die Abteilungspräsidentin und den Gerichtsschreiber gerichtete Ausstandsbegehren eingereicht hat, die sich jedoch wiederum als missbräuchlich erweisen, weshalb darauf nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d),
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, das nachträgliche Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos, der (einmal mehr missbräuchlich prozessierende: Art. 42 Abs. 7 BGG) Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die erneuten Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementcourt advancenon-entryrecusalabuse of procedurecourt costswritten proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the renewed recusal requests against the presiding judge and the clerk were admissible.

Extrahierter Entscheid

The renewed recusal requests were abusive and therefore not entertained.

Extrahierte Begründung

The requests repeated prior abusive motions and were thus manifestly improper; the court relied on its established case law on abusive recusal requests.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be entered into despite non-payment of the court advance within the non-extendable grace period.

Extrahierter Entscheid

No; because the advance was neither paid in cash nor validly credited by postal/bank transfer evidence, the court had to refuse entry.

Extrahierte Begründung

After warning under Art. 62(3) BGG, the appellant did not satisfy the advance-payment requirements; under Art. 108(1)(a) BGG the court could not proceed.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs of the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the court costs.

Extrahierte Begründung

As the unsuccessful and abusive litigant, the appellant was ordered to pay costs under Art. 66(1) BGG.

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