Late civil appeal; non-entry and legal aid refused

5A_151/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung15.02.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter on the wife’s civil appeal against the Zurich Higher Court’s divorce judgment because the appeal was filed out of time. The Court noted that the judgment had been served on 2011-12-23 and the appeal was posted only on 2012-02-07, so the deadline under the BGG had expired even considering the statutory suspension period. It added that the appeal would in any event have failed to meet the federal reasoning requirements. The request for free legal aid was refused for lack of prospects of success, and court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 und 46 Abs. 1 lit. c BGG; Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG; Art. 64 Abs. 1 und 66 Abs. 1 BGG; Fristenwahrung und Begründungsanforderungen bei der Beschwerde in Zivilsachen. Die Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist der Post zu übergeben; erfolgt die Eingabe verspätet, ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Unabhängig davon setzt die Beschwerde eine hinreichende, auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezogene Begründung voraus. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus; die Kosten folgen dem Unterliegen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_151/2012

Urteil vom 15. Februar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vischer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 15. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 15. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (Ehescheidung),
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass das Urteil des Obergerichts vom 15. Dezember 2011 dem Anwalt der Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2011 eröffnet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 7. Februar 2012 und damit (unter Berücksichtigung des Friststillstandes nach Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerden als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.

2.
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

appeal deadlinenon-entrylegal aidreasoning requirementscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the civil appeal was filed within the statutory time limit

Extrahierter Entscheid

The appeal was filed after expiry of the appeal period, even accounting for the statutory suspension period.

Extrahierte Begründung

The cantonal judgment was served on 2011-12-23, but the appeal was posted only on 2012-02-07; therefore it was late under Art. 100(1) and 48(1) BGG, with Art. 46(1)(c) BGG considered.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant met the federal pleading requirements

Extrahierter Entscheid

The filing would also have been inadmissible for failure to comply with the reasoning requirements.

Extrahierte Begründung

The appeal did not satisfy Art. 42(2) and 106(2) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64(1) BGG, lack of prospects precludes legal aid.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs

Extrahierter Entscheid

The losing appellant was ordered to pay the costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG.

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