Non-payment of advance leads to non-entry on civil complaint

5A_150/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung04.05.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against two cantonal decisions concerning legal aid in a debt-collection clearance matter. After the appellant failed to pay the CHF 2,000 advance within the final deadline under warning of non-entry, he filed a reconsideration request against the prior procedural order, which the Court rejected. Because the advance was neither paid in cash nor properly evidenced as debited from a Swiss postal or bank account, the Court held that the complaint could not be examined and ordered the appellant to bear court costs of CHF 500.

Omnilex-Regeste

Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz Ansetzung einer nicht erstreckbaren Nachfrist führt zum Nichteintreten. Wird der verlangte Vorschuss weder bar bei der Gerichtskasse bezahlt noch fristgerecht zu Gunsten der Gerichtskasse am Postschalter übergeben bzw. bei Zahlungsauftrag durch rechtzeitige Belastungsbestätigung nachgewiesen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ein blosses Wiedererwägungsgesuch ohne neue, die Richtigkeit der angefochtenen Verfügung in Frage stellende Vorbringen ist abzuweisen. Die Kosten sind der säumigen Partei aufzuerlegen; missbräuchliche Eingaben können ohne Weiteres zurückgelegt werden (vgl. auch Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_150/2009

Urteil vom 4. Mai 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich,
Postfach, 8022 Zürich.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Lastenbereinigung).

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 24. Dezember 2007 des Obergerichts und gegen den Zirkulationsbeschluss vom 24. Dezember 2008 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 24. Dezember 2007 des Obergerichts und gegen den Zirkulationsbeschluss vom 24. Dezember 2008 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 31. März 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit - seine Gesuche um aufschiebende Wirkung, um Ansetzung einer Nachfrist und um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender - Verfügung vom 5. März 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist 10 Tagen seit der am 6. April 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist sinngemäss ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 5. März 2009 eingereicht hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte.
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der (einmal mehr missbräuchlich prozessierende: Art. 42 Abs. 7 BGG) Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht sowie dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

court advancenon-entryreconsiderationlegal aidprocedural deadlinecostswritten procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the request for reconsideration of the 5 March 2009 order should be granted

Extrahierter Entscheid

No grounds were raised that could call the correctness of the prior order into question.

Extrahierte Begründung

The appellant merely repeated his position and did not present anything capable of undermining the earlier refusal of the requested relief.

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint was admissible after failure to pay the court advance within the final deadline

Extrahierter Entscheid

The complaint had to be left unexamined because the advance was not paid or duly evidenced within the non-extendable deadline.

Extrahierte Begründung

Despite warning under Art. 62(3) BGG, the appellant neither paid cash, nor deposited the amount for the Federal Supreme Court, nor provided the required debit confirmation.

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