Non-entry for insufficiently reasoned appeal against arrest

5A_150/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung26.06.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court decided in simplified procedure on an appeal against a cantonal arrest decision. It held that the request to recuse Rudolf Schwager was moot because he had not taken part in the decision. The appeal itself was inadmissible because the appellant failed to set out any violation of constitutional rights or federal law and did not engage with the cantonal court’s reasoning as required by the Federal Supreme Court Act. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 1,200.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügend begründete Beschwerde gegen einen Arrestentscheid: Die Eingabe muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und in gedrängter Form darlegen, welche Bundesrechts- oder Verfassungsnormen verletzt sein sollen und weshalb. Bloße Kritik oder Wiederholung des Standpunkts genügt nicht. Fehlt eine solche Begründung, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein Ausstandsbegehren wird gegenstandslos, wenn der betroffene Richter am angefochtenen Entscheid nicht mitwirkt (vgl. Erwägungen).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_150/2007 /blb

Urteil vom 26. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arrest,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Februar 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Rekurse SchKG).

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Februar 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Abweisung ihrer Einsprache gegen die Verarrestierung ihres Anteils am Nachlass ihrer Mutter für eine Forderung von Fr. 51'326.20 (nebst Zins) des Beschwerdegegners abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht in seinem Entscheid vom 22. Februar 2007 erwog, die Honorarforderung des Beschwerdegegners sei im Sinne von Art. 272 Abs. 1 SchKG glaubhaft gemacht, die Beschwerdeführerin bestreite denn auch nur die Forderungshöhe, ebenso glaubhaft sei der Arrestgrund des Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG, weil die Beschwerdeführerin Wohnsitz in Kanada habe und die Forderung einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweise (Honorarforderung aus anwaltlicher Vertretung in einem schweizerischen Erbteilungsprozess),
dass sich das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen den (am Beschwerdeentscheid nicht mitwirkenden) nebenamtlichen Bundesrichter Rudolf Schwager als gegenstandslos erweist,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall offen bleiben kann, ob Arrestentscheide als - nur der Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte unterliegende - vorsorgliche Massnahmeentscheide nach Art. 98 BGG oder als Endentscheide nach Art. 90 BGG zu qualifizieren sind, welch Letztere auch wegen anderweitiger Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95f. BGG angefochten werden können, wenn (wie hier) die Streitwertgrenze von 30'000 Franken erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG),
dass nämlich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht weder eine Verfassungsverletzung noch eine Verletzung anderer Rechtsnormen geltend macht,
dass sie ebenso wenig auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 22. Februar 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) nicht verbessert werden kann,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkannt:
1.
Das Ausstandsbegehren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juni 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

arrestinadmissibilitylegal reasoningconstitutional complaintcourt feessimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the recusal request against Rudolf Schwager had to be decided

Extrahierter Entscheid

The recusal request was declared moot because he did not participate in the decision.

Extrahierte Begründung

A recusal request becomes moot if the challenged judge is not involved in the appealed decision.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the federal pleading requirements

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not identify any violation of constitutional rights or other federal law and did not engage with the cantonal court's reasoning.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 and 106 BGG, the appellant must specifically address the contested reasoning and explain, in a reasoned manner, why it violates law; this was entirely lacking.

Kernrechtsfrage

Whether the court costs should be imposed on the appellant

Extrahierter Entscheid

Yes, the losing appellant had to bear the court fee.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG.

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