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5A_148/2009 ΓÇó Mootness of appeal against involuntary commitment
5A_148/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung04.03.2009Dismissed
The appellant challenged a cantonal judgment confirming involuntary commitment to a psychiatric clinic until 2009-03-02. When the Federal Court dealt with the matter, the measure had already expired, so the appeal no longer had practical effect. The court therefore removed the proceedings from the docket as moot and waived court costs. The order was issued by the president of the II. Civil Division.
Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nach Wegfall des aktuellen Rechtsschutzinteresses. Ist die angefochtene fürsorgerische Freiheitsentziehung bereits abgelaufen, fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse an der Weiterführung des bundesgerichtlichen Verfahrens; die Sache ist als gegenstandslos abzuschreiben. Die Kostenregelung richtet sich nach den besonderen Vorschriften über die Abschreibung, wobei bei Wegfall des Streitgegenstands Kosten auch erlassen werden können (vgl. Art. 32 Abs. 2 BGG).
{T 0/2}
5A_148/2009/don
Verfügung vom 4. März 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Psychiatrische Klinik Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 24. Februar 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG vom 27. Februar 2009 (Eingang beim Bundesgericht: 4. März 2009) gegen das Urteil vom 24. Februar 2009 des Solothurner Verwaltungsgerichts, das eine Beschwerde des am 8. Februar 2009 gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB bis zum 2. März 2009 in die Psychiatrische Klinik Y.________ eingewiesenen Beschwerdeführers abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass die im vorliegend angefochtenen Urteil vom 24. Februar 2009 bestätigte fürsorgerische Freiheitsentziehung bis zum 2. März 2009 befristet gewesen ist,
dass sich somit der Beschwerdeführer, wenn er sich im heutigen Zeitpunkt überhaupt noch in der Klinik befinden sollte, jedenfalls nicht mehr auf Grund des Urteils vom 24. Februar 2009 dort aufhält,
dass daher die gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegenstandslos geworden und das Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit der Abteilungspräsidentin fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),
verfügt die Präsidentin:
1.
Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_148/2009 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann