Late appeal in debt enforcement proceeding

5A_145/2014Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung20.02.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a Basel-Landschaft debt-enforcement supervision decision. The appellant sought restoration of the filing deadline and legal aid. The Court found that the explanation of being overburdened by job search did not justify deadline restoration, and that the appeal was filed after the 10-day period. It therefore declined to enter into the appeal as manifestly inadmissible. Because the case was hopeless, legal aid was denied, and CHF 200 in court costs were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 50 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1, Art. 100 Abs. 2 lit. a, Art. 108 Abs. 1 lit. a, Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG; fristwiederherstellung und Nichteintreten bei verspäteter Beschwerde. Eine pauschale Berufung auf starke Beanspruchung infolge Arbeitssuche stellt kein unverschuldetes Hindernis für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist dar. Wird die Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist der Post übergeben, ist sie im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unzulässig zu behandeln. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus; die Kosten folgen dem Unterliegerprinzip.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5A_145/2014

Urteil vom 20. Februar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Pfändungsvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Januar 2014 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Januar 2014 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft,
in die Gesuche der Beschwerdeführerin um Fristwiederherstellung und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, weil der pauschale Hinweis auf eine allzu starke Vereinnahmung infolge Arbeitssuche kein unverschuldetes Hindernis an der Fristeinhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG aufzuzeigen vermag,
dass sodann in Fällen wie dem vorliegenden die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 10 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 14. Januar 2014 der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2014 eröffnet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 19. Februar 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG) und wegen Missbräuchlichkeit (Art. 42 Abs. 7 BGG) unzulässig gewesen wäre,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht bewilligt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementdeadline restorationlate appealinadmissibilitylegal aidcourt costssummary procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the deadline for filing the appeal should be restored

Extrahierter Entscheid

The request for restoration was denied because the stated workload from job seeking did not establish an excusable impediment.

Extrahierte Begründung

A general reference to being too occupied by job search does not show an unavoidable obstacle within the meaning of Art. 50(1) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the cantonal decision was admissible in time

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because it was lodged after the 10-day deadline had expired.

Extrahierte Begründung

The cantonal decision was served on 2014-01-24, while the appeal was handed to the post only on 2014-02-19; therefore the statutory period under Arts. 48(1) and 100(2)(a) BGG was missed.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to legal aid in the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the appeal had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

Since the appeal was obviously inadmissible, it was hopeless within the meaning of Art. 64(1) BGG.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the losing party, the appellant must bear the costs under Art. 66(1) BGG.

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