Non-entry due to insufficient reasoning in appeal

5A_143/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung19.02.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged the cantonal confirmation of a provisional withdrawal of legal capacity. The Federal Court held that the filing did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG and Art. 106(2) BGG, and that only constitutional rights could be invoked against such a provisional measure under Art. 98 BGG. Because the appeal did not address the decisive cantonal reasoning in a legally sufficient manner, the Court declined to enter into the appeal under Art. 108(1)(b) BGG. The request for suspensive effect became moot, and no court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den für den angefochtenen Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzutun, welche bundesrechtlichen oder verfassungsmässigen Normen inwiefern verletzt sein sollen. Bei Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen können nur Verfassungsrügen erhoben werden. Fehlt eine hinreichende, auf die entscheidenden Erwägungen bezogene Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten (vgl. auch Art. 108 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_143/2010

Urteil vom 19. Februar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde A.________, Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand
Vorläufiger Entzug der Handlungsfähigkeit.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau abgewiesen und die erstinstanzliche Verfügung der Vormundschaftsbehörde Niederbipp (betreffend vorläufigen Entzug der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 386 Abs. 2 ZGB) bestätigt hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der gemäss ärztlichem Gutachten an einer ... leidende Beschwerdeführer sei zwar nach Art. 369 ZGB entmündigt worden, jedoch sei ein Appellationsverfahren hängig, weshalb sich der vorläufige Entzug der Handlungsfähigkeit als vorsorgliche Massnahme aufdränge, um den Beschwerdeführer vor unsinnigen Verfügungen über sein Vermögen schützen und zudem die bestehende Fremdgefährdung abzuwenden
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 9. Februar 2010 verfassungswidrig sein soll, zumal bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid richtet, nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden könnte (Art. 98 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementsconstitutional complaintprovisional measureslegal capacitysuspensive effectcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint against the provisional withdrawal of legal capacity was sufficiently reasoned.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not address the decisive reasoning of the cantonal court in a comprehensible manner and did not show any constitutional violation with the required specificity.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(1)-(2) BGG and, for constitutional complaints, Art. 106(2) BGG, the appeal must specifically engage with the challenged reasoning. As the decision concerned a provisional measure, only constitutional rights could be invoked under Art. 98 BGG. The filing failed to meet these requirements.

Kernrechtsfrage

Whether the request for suspensive effect remained pending after the non-entry decision.

Extrahierter Entscheid

It became moot once the Federal Court decided not to enter into the appeal.

Extrahierte Begründung

The main appeal was not examined on the merits, so the provisional request had no independent purpose.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged.

Extrahierte Begründung

The dispositive part expressly waived court costs in the simplified non-entry procedure.

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